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Europaius

5Ob79/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.06.1975 Geschäftszahl5Ob79/75; 3Ob608/77; 1Ob717/89 NormABGB §1376;

ABGB §1379;

BGB §305;

RechtssatzRechtsumänderungen setzen schon begrifflich den wirksamen Bestand des durch die Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach § 1376 ABGB oder nach § 305 BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach § 1379 ABGB oder nach § 305 BGB (Abänderung) handelt, unumgänglich notwendig, daß im Zeitpunkt des Abschlusses derartiger Vereinbarungen das von der Änderung betroffene Rechtsverhältnis noch aufrecht besteht.Rechtsumänderungen setzen schon begrifflich den wirksamen Bestand des durch die Änderung betroffenen Rechtsverhältnisses voraus. Daher ist es sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht für die Änderung eines Vertrages, gleichviel ob eine Novation nach Paragraph 1376, ABGB oder nach Paragraph 305, BGB (Schuldumschaffung) vorliegt oder eine die Identität des ursprünglichen Rechtsverhältnisses wahrende Schuldänderung nach Paragraph 1379, ABGB oder nach Paragraph 305, BGB (Abänderung) handelt, unumgänglich notwendig, daß im Zeitpunkt des Abschlusses derartiger Vereinbarungen das von der Änderung betroffene Rechtsverhältnis noch aufrecht besteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/06/03 5 Ob 79/75 Veröff: ZfRV 1979,200 (Glosse von Schwimann) TE OGH 1977/11/22 3 Ob 608/77 Vgl auch TE OGH 1990/02/21 1 Ob 717/89 Vgl auch RechtssatznummerRS0032380

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.