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{'item': ['11Os31/75', '11Os50/75', '13Os165/75', '13Os43/76', '11Os125/76', '13Os162/76', '9Os189/79', '11Os35/05i', '12Os93/05a', '13Os17/12t', '13O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089014 Entscheidungsdatum05.06.1975 Geschäftszahl11Os31/75; 11Os50/75; 13Os165/75; 13Os43/76; 11Os125/76; 13Os162/76; 9Os189/79; 11Os35/05i; 12Os93/05a; 13Os17/12t; 13Os20/20w; 15Os8/21x; 11Os81/21b; 11Os125/21y; 11Os24/22x NormFinStrG §4 Abs2; StGB §1 Abs2; StGB §61 RechtssatzBei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des § 61 StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 StGB heranzuziehen ist.Bei dem nach dem Paragraph 61, StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind - soferne nicht schon die für die Lösung der Schuldfrage maßgeblichen Umstände den Ausschlag geben - die den Täter in concreto treffenden Unrechtsfolgen nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen. Drohen die zu vergleichenden Gesetze Strafen verschiedener Art (wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen) an, dann kommt jenes Recht zum Zug, das die mildere Strafart vorsieht. Lautet die Strafdrohung hingegen in beiden Gesetzen (nur) auf Freiheitsstrafe, dann sind die jeweils in Betracht kommenden Strafsätze miteinander zu vergleichen. Auf die Strafstufen (des alten Rechtes) kommt es dabei nicht an. Bei Strafsätzen mit gleicher Obergrenze und Untergrenze hat nach der Anordnung des Paragraph 61, StGB das neue Recht den Vorzug. Bei Strafdrohungen mit gleicher Untergrenze, aber verschiedener Obergrenze ist das Recht mit der niedereren Obergrenze anzuwenden, denn dieses ist für den Täter günstiger. Bei gleicher Obergrenze und verschiedener Untergrenze der Strafsätze entscheidet die (für den Täter günstigere) niederere Untergrenze. Bei unterschiedlicher Obergrenze und Untergrenze und bei sonstigen Überschneidungen der Gesetze in Bezug auf die Strafdrohung (nach Strafart und Strafmaß), die nicht schon durch die vorstehenden Regeln gelöst werden können, ist der Vergleich zwischen altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Sanktionen für den Täter vorzunehmen, wobei hilfsweise auch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, StGB heranzuziehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-05 11 Os 31/75 Veröff: EvBl 1975/269 S 612 = JBl 1975,609 TE OGH 1975-06-26 11 Os 50/75 Veröff: EvBl 1976/97 S 186 TE OGH 1975-12-18 13 Os 165/75 Vgl auch; Beisatz: Auf die Strafstufen des StG kommt es nicht an. (T1) TE OGH 1976-06-10 13 Os 43/76 Veröff: EvBl 1977/46 S 105 TE OGH 1976-10-20 11 Os 125/76 Beisatz: Hier: Nur gleiche Obergrenze, jedoch unterschiedliche Untergrenze (§ 179 StG zu § 130 zweiter Strafsatz StGB). (T2)Beisatz: Hier: Nur gleiche Obergrenze, jedoch unterschiedliche Untergrenze (Paragraph 179, StG zu Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB). (T2) TE OGH 1976-12-09 13 Os 162/76 Beis wie T1 TE OGH 1980-03-11 9 Os 189/79 TE OGH 2005-08-23 11 Os 35/05i Auch TE OGH 2005-11-17 12 Os 93/05a Vgl TE OGH 2012-05-10 13 Os 17/12t Vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die FinStrG‑Novelle 2010 (konkret: § 33 FinStrG). (T3)Vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die FinStrG‑Novelle 2010 (konkret: Paragraph 33, FinStrG). (T3) TE OGH 2020-09-16 13 Os 20/20w Vgl TE OGH 2021-03-24 15 Os 8/21x Vgl TE OGH 2021-11-02 11 Os 81/21b Vgl TE OGH 2022-02-08 11 Os 125/21y Vgl TE OGH 2022-05-03 11 Os 24/22x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.