RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.06.1975 Geschäftszahl12Os60/75; 12Os68/75; 11Os132/75; 12Os7/76; 13Os122/76; 11Os125/76; 11Os46/77; 13Os111/77; 11Os156/86; 15Os88/87; 15Os18/89; 14Os127/89 NormStGB §61; RechtssatzOb StGB-Recht oder (noch) StG-Recht anzuwenden ist, ist durch einen Vergleich der beiden Gesetze zwar in toto, aber unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falls, also insofern in concreto, dh im Wege der Prüfung der Gesamtauswirkungen im jeweils zu entscheidenden Fall zu beurteilen (vgl SSt 32/73 und die dort - S 197 f der Veröffentlichung - gegebenen Hinweise; weiters Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 349). Nur eine solche "konkrete Gesamtschau" wird den Erfordernissen einer Gesetzesvergleichung im Sinne des § 61 StGB voll und ganz gerecht.Ob StGB-Recht oder (noch) StG-Recht anzuwenden ist, ist durch einen Vergleich der beiden Gesetze zwar in toto, aber unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweiligen Falls, also insofern in concreto, dh im Wege der Prüfung der Gesamtauswirkungen im jeweils zu entscheidenden Fall zu beurteilen vergleiche SSt 32/73 und die dort - S 197 f der Veröffentlichung - gegebenen Hinweise; weiters Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 349). Nur eine solche "konkrete Gesamtschau" wird den Erfordernissen einer Gesetzesvergleichung im Sinne des Paragraph 61, StGB voll und ganz gerecht. EntscheidungstexteTE OGH 1975/06/05 12 Os 60/75 Veröff: EvBl 1975/299 S 662 = ÖJZ-LSK 1975/103 TE OGH 1975/06/27 12 Os 68/75 Veröff: EvBl 1976/45 S 81 TE OGH 1975/12/12 11 Os 132/75 TE OGH 1976/04/20 12 Os 7/76 Vgl; Beisatz: Damit ist eine Qualifikation, die nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen oder auf den Täter nicht anwendbar war, nicht ausgeschlossen (hier: Anwendung des § 127 Abs 2 lit b StG nicht gegeben gewesen wäre). (T1) Veröff: SSt 47/23 = EvBl 1976/289 S 664 Vgl; Beisatz: Damit ist eine Qualifikation, die nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen oder auf den Täter nicht anwendbar war, nicht ausgeschlossen (hier: Anwendung des Paragraph 127, Absatz 2, Litera b, StG nicht gegeben gewesen wäre). (T1) Veröff: SSt 47/23 = EvBl 1976/289 S 664 TE OGH 1976/10/05 13 Os 122/76 Vgl; Beisatz: Eine Anwendung der jeweils günstigeren Einzelbestimmung nicht möglich. (T2) TE OGH 1976/10/20 11 Os 125/76 nur: Ob StGB-Recht oder (noch) StG-Recht anzuwenden ist, ist durch einen Vergleich der beiden Gesetze zwar in toto. (T3) Beisatz: Ein strafsatzerhöhender Umstand, den das StG nicht kannte, steht der Anwendung des StGB auf Taten vor dem 01.01.1975 nicht entgegen. (T4) TE OGH 1977/05/10 11 Os 46/77 nur T3; Beisatz: Hier: § 39 StGB (T5)nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 39, StGB (T5) TE OGH 1977/07/07 13 Os 111/77 TE OGH 1987/01/27 11 Os 156/86 Vgl auch TE OGH 1987/09/22 15 Os 88/87 Vgl auch; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB ist stets an Hand des konkreten Falles vorzunehmen. Ungeachtet der höheren Obergrenze der neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe ist § 12 Abs 2 SGG nF jedenfalls dann günstiger als § 12 Abs 1 SGG aF, wenn die sogenannte "Härteklausel" (§ 12 Abs 5 vierter Satz SGG und § 13 Abs 2 zweiter Satz SGG) tatsächlich angewendet wurde. (T6) Vgl auch; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 61, StGB ist stets an Hand des konkreten Falles vorzunehmen. Ungeachtet der höheren Obergrenze der neben der Freiheitsstrafe fakultativ angedrohten Geldstrafe ist Paragraph 12, Absatz 2, SGG nF jedenfalls dann günstiger als Paragraph 12, Absatz eins, SGG aF, wenn die sogenannte "Härteklausel" (Paragraph 12, Absatz 5, vierter Satz SGG und Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz SGG) tatsächlich angewendet wurde. (T6) TE OGH 1989/03/14 15 Os 18/89 Vgl auch; Beisatz: Bei diesem Gesamtvergleich ist auf sämtliche im konkreten Fall für die Strafbarkeit des inkriminierten Tatverhaltens maßgebenden Umstände sowie auf die dabei aktuellen Strafmöglichkeiten abzustellen (zum StRÄG 1987). (T7) TE OGH 1989/10/18 14 Os 127/89 Vgl auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur StGNov 1989. (T8) Veröff: SSt 60/70 = EvBl 1990/32 S 149 = RZ 1990/95 S 209 RechtssatznummerRS0091878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.