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OGH Rechtssatz RS0038756 (Okt1/75 (Okt2/75 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038756 Entscheidungsdatum11.12.2024 GeschäftszahlOkt1/75 (Okt2/75; Okt3/75); 7Ob13/90; 6Ob134/01a; 10Bkd3/05; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob110/13g; 5Ob37/20g; 5Ob59/23x; 6Ob55/24t NormABGB §1002 ABGB §1009 HGB §54 RAO §10 RechtssatzEine Doppelvertretung ist nach österreichischem Recht zumindest dann zulässig, wenn die Vertragsteile dieser zugestimmt oder sie genehmigt haben.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-06 Okt 1/75 Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1); Veröff: ÖBl 1975,93 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 13/90 Beisatz: Der Geschäftsbesorger hat in diesem Fall die Interessen beider Geschäftsherrn entsprechend zu wahren. Nur wenn Interessenkollision zu befürchten ist, ist Doppelvertretung unzulässig. (T2) Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 134/01a Auch TE OGH 2007-03-12 10 Bkd 3/05 Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach § 10 RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3)Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach Paragraph 10, RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3) Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T4) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 179/09y Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T5) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T6) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T7); Veröff: SZ 2014/12 TE OGH 2020-04-08 5 Ob 37/20g TE OGH 2023-04-25 5 Ob 59/23x TE OGH 2024-12-11 6 Ob 55/24t Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038756

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.