RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029495 Entscheidungsdatum10.06.1975 Geschäftszahl4Ob29/75; 4Ob15/76; 4Ob16/76; 4Ob99/76; 4Ob22/77; 4Ob127/80; 4Ob134/82; 4Ob33/82; 4Ob58/83; 4Ob81/83; 4Ob114/84; 4Ob105/84; 4Ob48/85; 4Ob49/85; 14Ob74/86; 14ObA8/87; 9ObA61/87; 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87); 9ObA269/89 (9ObA270/89); 9ObA24/90; 9ObA94/92; 8ObA272/95; 9ObA2163/96w; 9ObA309/97z; 9ObA2/99f; 9ObA245/01x; 8ObA264/01h; 8ObA21/02z; 9ObA71/02k; 8ObA268/01x; 8ObA220/02i; 9ObA92/03z; 9ObA121/03i; 8ObA37/04f; 9ObA169/05a; 8ObA84/05v; 9ObA12/06i; 9ObA50/05a; 9ObA126/06d; 9ObA2/07w; 9ObA89/10v; 8ObA7/18i; 8ObA52/18g NormAngG §27 Z4 E4d; GewO 1859 §82 litf RechtssatzErheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Entscheidend ist daher, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-10 4 Ob 29/75 Veröff: SozM IA/d,1135 TE OGH 1976-03-23 4 Ob 15/76 Veröff: Arb 9463 = DRdA 1977,153 (Hengstler) TE OGH 1976-04-06 4 Ob 16/76 Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654 TE OGH 1976-11-09 4 Ob 99/76 Beisatz: § 82 lit f GewO
- (T1) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157Beisatz: Paragraph 82, Litera f, GewO
- (T1) Veröff: IndS 1977 H5,1064 = SozM IA/d,1157 TE OGH 1977-04-19 4 Ob 22/77 Veröff: Arb 9578 = ZAS 1978/23 S 180 (Fischer) TE OGH 1981-06-23 4 Ob 127/80 Beisatz: Viereinhalb Stunden sind nicht erheblich, wenn die Fahrprüfung des Arbeitnehmers länger gedauert hat, der Arbeitgeber erklärt hat, er hätte ihm "auch mehr freigegeben", falls dies notwendig gewesen wäre, um die Prüfung abzulegen, und die vorgesehene Arbeit termingerecht und ohne Produktionsausfall bewältigt werden konnte. (T2) TE OGH 1982-09-14 4 Ob 134/82 Auch; Beisatz: Unerheblich, wenn Lehrling zweieinhalb Stunden versäumt. (T3) TE OGH 1983-04-26 4 Ob 33/82 Veröff: RdW 1983,115 TE OGH 1983-05-31 4 Ob 58/83 nur: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. (T4) Beisatz: Hier: § 15 Abs 3 lit e BAG. (T5) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80nur: Erheblich ist ein Versäumnis, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. (T4) Beisatz: Hier: Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG. (T5) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 TE OGH 1984-01-24 4 Ob 81/83 nur T4; Beis wie T1 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 114/84 nur T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtwidrigkeit ist zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden mangels entsprechender Vereinbarung nur ausnahmsweise auf Grund der Treuepflicht, wie etwa im Falle eines Betriebsnotstandes, nicht aber schon bei jeder dringenden Terminarbeit besteht. (T6) Veröff: RdW 1985,222 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 105/84 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83 TE OGH 1985-04-23 4 Ob 48/85 nur T4 TE OGH 1985-04-23 4 Ob 49/85 nur T4; Veröff: Arb 10449 TE OGH 1986-05-13 14 Ob 74/86 nur T4; Beisatz: Hier: Dienstversäumnis in der Dauer eines ganzen Tages. (T7) Veröff: RdW 1987,23 = Arb 10521 TE OGH 1987-02-17 14 ObA 8/87 TE OGH 1987-09-02 9 ObA 61/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Erheblichkeit der Arbeitsverweigerung von einer Stunde, wenn die Tätigkeit dringlich war, sich der Arbeitgeber ohne Kontrollmöglichkeit auf die Zusage der Arbeitsleistung verlassen musste und der Arbeitserfolg des Gesamtbetriebes in Frage gestellt wurde. (T8) Veröff: RdW 1988,53 TE OGH 1987-10-21 9 ObA 104/87 nur T4; Beisatz: § 48 ASGG (T9)nur T4; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T9) TE OGH 1989-09-27 9 ObA 269/89 nur T4; Beisatz: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Es muss sich nicht um ein einzelnes durchgehendes Unterlassen der Dienstleistung von längerer Dauer handeln. Auch wiederholte kürzere Unterlassungen der Dienstleistung (wie zB ständige Unpünktlichkeiten und Unterbrechungen der Arbeit, die übliche Pausen überschreiten) können den Tatbestand erfüllen. (T10) Veröff: ecolex 1990,171 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 24/90 nur T4; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T11) TE OGH 1992-06-17 9 ObA 94/92 nur T4; Beis wie T11 TE OGH 1995-07-13 8 ObA 272/95 Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1996-09-25 9 ObA 2163/96w nur T4; Beis wie T9, Beisatz: Ein Dienstversäumnis durch unbefugtes Verlassen der Arbeit auch nur in der Dauer von einer halben Stunde kann erheblich und tatbestandsmäßig sein. (T12) TE OGH 1997-11-26 9 ObA 309/97z Auch; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 2/99f Beis wie T11; Beisatz: Arbeitspausen sind im allgemeinen nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie eine zumindest nicht unerhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen, wofür der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig ist. (T13) Beisatz: Hier: Bei zweimaliger Arbeitsunterbrechung von nur 10 Minuten verneint. (T14) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 245/01x Auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. (T15) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 264/01h Auch; nur: Entscheidend ist, dass die Dienstleistung in einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. (T16); Beis wie T15 TE OGH 2002-02-21 8 ObA 21/02z Beisatz: Hier: Erhebliches Dienstversäumnis eines Lehrlings verneint. (T17) TE OGH 2002-04-17 9 ObA 71/02k Vgl auch; Beisatz: Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der für den Ausspruch der Entlassung herangezogene Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht aus, um den Entlassungstatbestand herzustellen. (T18) TE OGH 2002-05-16 8 ObA 268/01x Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Betriebsnotstandes iS des § 20 AZG lässt die grundlose Weigerung des Dienstnehmers, die zuvor zugesagte Nachtarbeit zu erbringen, seine Entlassung gerechtfertigt erscheinen. (T19)Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Betriebsnotstandes iS des Paragraph 20, AZG lässt die grundlose Weigerung des Dienstnehmers, die zuvor zugesagte Nachtarbeit zu erbringen, seine Entlassung gerechtfertigt erscheinen. (T19) TE OGH 2003-01-23 8 ObA 220/02i Auch; Beis wie T10 nur: Es ist stets auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. (T20); Beisatz: Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerade während dieser Zeit. (T21); Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis wird aber im allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer tatbestandsmäßig sein. (T22) TE OGH 2003-08-27 9 ObA 92/03z Auch; Beisatz: Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (§ 82 lit f 1.Fall GewO 1859) kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist. Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können. (T23)Auch; Beisatz: Der Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens der Arbeit (Paragraph 82, Litera f, 1.Fall GewO 1859) kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer sich zwar nur für jeweils kürzere Zeiträume von seiner Arbeitsstelle entfernt, aber daraus auf einen Hang zu diesen Unregelmäßigkeiten zu schließen ist. Für die Annahme der Erheblichkeit dieser Versäumnisse bedarf es aber der Voraussetzung, dass auch der Anlassfall eine gewisse Mindestintensität aufweist, um die Verbindung mit früheren Verstößen herstellen zu können. (T23) TE OGH 2003-11-05 9 ObA 121/03i Beis wie T21 TE OGH 2004-10-20 8 ObA 37/04f Beis wie T11; Beis wie T21; Beisatz: Ein eintägiges Dienstversäumnis ist dann als nicht tatbestandsmäßig anzusehen, wenn durch das Fernbleiben des Klägers im die Entlassung auslösenden Fall relevante betriebliche Nachteile nicht entstanden sind, selbst wenn der Arbeitnehmer dem Dienstgeber eine falsche Information über den Grund des Fernbleibens gegeben hat. (T24) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 169/05a Beis wie T21 TE OGH 2006-01-26 8 ObA 84/05v Auch; Beis wie T21; Beisatz: Es ist aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. (T25) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 12/06i Beis wie T24 TE OGH 2006-02-22 9 ObA 50/05a Auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Anlassfall weist die erforderliche Mindestintensität auf, um mit den früheren - für sich allein genommen verfristeten - Verfehlungen, die unschwer unter die Entlassungsgründe des § 41 lit b, c oder d der VBO zu subsumieren sind, in Verbindung gebracht und in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden zu können. Die Entlassung erweist sich daher als berechtigt. (T26)Auch; Beis wie T23; Beisatz: Der Anlassfall weist die erforderliche Mindestintensität auf, um mit den früheren - für sich allein genommen verfristeten - Verfehlungen, die unschwer unter die Entlassungsgründe des Paragraph 41, Litera b, c, oder d der VBO zu subsumieren sind, in Verbindung gebracht und in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden zu können. Die Entlassung erweist sich daher als berechtigt. (T26) TE OGH 2006-12-20 9 ObA 126/06d Beis wie T21 TE OGH 2007-02-01 9 ObA 2/07w Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Um die früheren Dienstversäumnisse des Klägers einzubeziehen und daraus auf einen erheblichen Hang des Klägers zu Unregelmäßigkeiten schließen zu können, hätte auch der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen müssen, die aber hier vertretbar verneint wurde. (T27) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 89/10v Auch; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T20 TE OGH 2018-05-29 8 ObA 7/18i Beis wie T15 TE OGH 2018-10-24 8 ObA 52/18g Auch; Beis wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029495