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{'item': '4Ob530/75; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (5Ob306/78); 4Ob515/79; 7Ob704/80 (7Ob705/80); 5Ob612/81; 7Ob582/82; 1Ob653/92; 8Ob620/93; 8ObA231/95; 7Ob17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062829 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl4Ob530/75; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (5Ob306/78); 4Ob515/79; 7Ob704/80 (7Ob705/80); 5Ob612/81; 7Ob582/82; 1Ob653/92; 8Ob620/93; 8ObA231/95; 7Ob170/01b; 10Ob147/02v; 7Ob157/09b; 9Ob12/12y; 2Ob202/11m; 7Ob54/13m; 1Ob118/15g; 6Ob194/22f; 1Ob203/23v; 5Ob87/24s NormHVG §6 Abs3 IIA MaklerG §7 Abs2 RechtssatzDer Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft; er darf sich also nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen und so den Vermittler um seinen Provisionsanspruch bringen, sondern hat vielmehr dem Geschäftspartner gegenüber den Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls auch den Prozessweg zu beschreiten (RZ 1961,48 = HS 410; HS 2376). Auf eine Prozessführung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen kann, braucht er sich freilich nicht einzulassen (HS 2374/148). EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-10 4 Ob 530/75 Veröff: HS 9775/9 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 530/77 nur: Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft. (T1) TE OGH 1978-12-12 5 Ob 305/78 nur T1; Beisatz: Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif. (T2) TE OGH 1979-04-10 4 Ob 515/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/75 TE OGH 1980-11-06 7 Ob 704/80 nur T1; Veröff: SZ 53/146 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 612/81 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78 TE OGH 1982-05-13 7 Ob 582/82 nur T1 TE OGH 1992-11-12 1 Ob 653/92 TE OGH 1993-10-14 8 Ob 620/93 Auch TE OGH 1995-08-18 8 ObA 231/95 Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 170/01b Auch; nur T1 TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v Auch; Beisatz: Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. (T4) Beisatz: Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen. (T5) TE OGH 2009-09-02 7 Ob 157/09b Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde. (T6) TE OGH 2012-04-30 9 Ob 12/12y Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts. (T7) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Provisionsanspruch entfällt auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung, sofern sie aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden objektiv wichtigen Gründen erfolgt. (T8); Veröff: SZ 2012/94 TE OGH 2013-04-17 7 Ob 54/13m Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 118/15g Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/117 TE OGH 2023-01-25 6 Ob 194/22f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-01-23 1 Ob 203/23v vgl TE OGH 2024-07-04 5 Ob 87/24s Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062829

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.