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{'item': '1Ob76/75 (1Ob77/75); 5Ob9/76; 5Ob597/76; 3Ob562/79; 7Ob728/80; 5Ob27/81; 1Ob22/81; 1Ob48/82; 8Ob65/84; 5Ob39/00x; 3Ob32/11v; 6Ob7/13t; 7Ob10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031560 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl1Ob76/75 (1Ob77/75); 5Ob9/76; 5Ob597/76; 3Ob562/79; 7Ob728/80; 5Ob27/81; 1Ob22/81; 1Ob48/82; 8Ob65/84; 5Ob39/00x; 3Ob32/11v; 6Ob7/13t; 7Ob108/17h; 8ObA22/21z; 3Ob67/24k NormABGB §867 Tir GdO §54 ZPO §30 ZPO §33 ZPO §37 ZPO §38 RechtssatzDie von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO

  1. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, Tir GdO
  2. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-11 1 Ob 76/75 Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78 TE OGH 1976-05-25 5 Ob 9/76 Ähnlich; Beisatz: Hier: Nö GdO 1973 (T1) TE OGH 1976-06-15 5 Ob 597/76 TE OGH 1979-05-16 3 Ob 562/79 TE OGH 1980-11-27 7 Ob 728/80 Ähnlich; nur: Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die Gemeindeordnung für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht. (T2) Beisatz: Hier: Burgenländische Landesregierung (T3) TE OGH 1981-10-20 5 Ob 27/81 Beisatz: Vollmacht im Grundbuchsverfahren (T4) TE OGH 1981-11-18 1 Ob 22/81 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 48/82 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 65/84 nur T2; Beisatz: Nach der AGO für Kärnten ist die Prozessvollmacht vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Ferner hat sie, da ihr eine Beschlussfassung des Gemeinderates zugrundeliegen muss, auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten. (T5) TE OGH 2000-02-29 5 Ob 39/00x Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 32/11v Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO
  3. (T7)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 55, Absatz 4, TGO
  4. (T7) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. (T8) Beisatz: Hier: Oö Gemeindeordnung
  5. (T9) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 108/17h Auch; nur T3 TE OGH 2021-06-25 8 ObA 22/21z Beisatz: Hier: Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Folglich reicht jede Urkunde aus, aus der für das Gericht mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich sind. (T10) TE OGH 2024-10-28 3 Ob 67/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031560

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