← Österreich

{'item': '1Ob76/75 (1Ob77/75); 5Ob597/76; 5Ob610/76; 7Ob728/80; 6Ob640/81; 5Ob718/81; 5Ob1/82; 3Ob48/83; 7Ob648/84; 2Ob505/85; 8Ob65/84; 9ObA89/93; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035627 Entscheidungsdatum15.05.2024 Geschäftszahl1Ob76/75 (1Ob77/75); 5Ob597/76; 5Ob610/76; 7Ob728/80; 6Ob640/81; 5Ob718/81; 5Ob1/82; 3Ob48/83; 7Ob648/84; 2Ob505/85; 8Ob65/84; 9ObA89/93; 5Ob237/09b; 3Ob32/11v; 8Ob132/12p; 6Ob41/24h NormZPO §30 ZPO §37 AußStrG 2005 §6 Abs4 ZustG §9 RechtssatzDen Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflage, 516).Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in Paragraph 30, ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört auch die Beurteilung, ob die vorliegende Vollmacht nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (Neumann 4.Auflage, 516). EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-11 1 Ob 76/75 Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78 TE OGH 1976-06-15 5 Ob 597/76 TE OGH 1976-06-22 5 Ob 610/76 nur: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. (T1)nur: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in Paragraph 30, ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. (T1) TE OGH 1980-11-27 7 Ob 728/80 Beisatz: Prüfungspflicht besteht auch im Rechtsmittelverfahren. (T2) Veröff: RZ 1981/46 S 201 TE OGH 1981-05-20 6 Ob 640/81 Beisatz: Eine Überprüfung des Innenverhältnisses zwischen Partei und Bevollmächtigtem ist im Bereich der Prozessvollmacht unzulässig. Dies bedeutet, dass dann, wenn einmal eine nach Inhalt und Form ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorliegt, sie den Bevollmächtigten zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen unabhängig davon berechtigt, ob sie mit den erhaltenen Aufträgen im Innenverhältnis übereinstimmen. Das Datum der Vollmachtsurkunde spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. (T3) TE OGH 1981-11-03 5 Ob 718/81 Vgl TE OGH 1982-01-26 5 Ob 1/82 nur T1; Beis wie T3 nur: Eine Überprüfung des Innenverhältnisses zwischen Partei und Bevollmächtigtem ist im Bereich der Prozessvollmacht unzulässig. (T4) TE OGH 1983-03-23 3 Ob 48/83 nur: Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. (T5) Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch im Exekutionsverfahren. (T6) TE OGH 1984-11-08 7 Ob 648/84 nur T1 TE OGH 1985-01-29 2 Ob 505/85 nur T5 TE OGH 1985-02-14 8 Ob 65/84 TE OGH 1993-04-28 9 ObA 89/93 nur T5 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 237/09b nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für das Fehlen einer behaupteten Zustellvollmacht. (T7) Beisatz: Es ist auch noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T8) Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T9) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 32/11v Vgl TE OGH 2013-05-28 8 Ob 132/12p Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. (T10); Veröff: SZ 2013/53 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 41/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035627

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.