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{'item': ['13Os71/75', '13Os120/75 (13Os121/75)', '13Os84/76', '10Os53/85 (10Os91/85)', '13Os105/89', '13Os47/06w', '15Os70/07v (15Os78/07w)', '11Os11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098860 Entscheidungsdatum13.06.1975 Geschäftszahl13Os71/75; 13Os120/75 (13Os121/75); 13Os84/76; 10Os53/85 (10Os91/85); 13Os105/89; 13Os47/06w; 15Os70/07v (15Os78/07w); 11Os117/12h; 12Os72/22p (12Os73/22k, 12Os74/22g, 12Os75/22d, 12Os76/22a) NormStPO §270 Abs3 RechtssatzDas Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den Paragraphen 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-13 13 Os 71/75 Veröff: EvBl 1976/18 S 23 TE OGH 1975-11-04 13 Os 120/75 Vgl; Beisatz: Mündlich verkündete Ersatzfreiheitsstrafe, die in die schriftliche Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurde: Berichtigung zulässig, weil damit nur die schriftliche Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil in Übereinstimmung gebracht wird. (T1) TE OGH 1976-09-16 13 Os 84/76 Beis wie T1; Beisatz: Bei widerstreitendem Vorbringen, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe verkündet wurde, hat der OGH den Tagebuchaufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, und dem Amtsvermerk des Gerichtes über den Inhalt der Urteilsverkündigung höheren Beweiswert als den diesbezüglich negativen Aufzeichnungen des Verteidigers zuerkannt. (T2) Veröff: RZ 1976/124 S 224 TE OGH 1985-07-30 10 Os 53/85 Vgl auch TE OGH 1989-08-17 13 Os 105/89 Vgl auch TE OGH 2006-06-14 13 Os 47/06w Auch TE OGH 2007-06-28 15 Os 70/07v Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T3) TE OGH 2012-11-13 11 Os 117/12h Auch TE OGH 2022-09-29 12 Os 72/22p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098860

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.