EG anzuwenden. Eine analoge Anwendung des StEG kommt deshalb nicht in Betracht, weil das AHG - ebenso wie die EMRK - eine dem § 3 lit b StEG vergleichbare Bestimmung nicht kennt. (T2); Veröff: SZ 73/103Auch; Beisatz:
EG anzuwenden. Eine analoge Anwendung des StEG kommt deshalb nicht in Betracht, weil das AHG - ebenso wie die EMRK - eine dem Paragraph 3, Litera b, StEG vergleichbare Bestimmung nicht kennt. (T2); Veröff: SZ 73/103 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f Vgl auch; Beisatz: Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Art 23 Abs 5 B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Art 5 Abs 5 EMRK beziehungsweise Art 7 PersFrG - geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2002/87Vgl auch; Beisatz: Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Artikel 23, Absatz 5, B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK beziehungsweise Artikel 7, PersFrG - geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 178/05s Auch; Beis wie T2 nur:
EG anzuwenden. (T4); Beisatz: Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen. (T5)Auch; Beis wie T2 nur:
EG anzuwenden. (T4); Beisatz: Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen. (T5) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 190/15w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 88/23g Beisatz wie T1 Anm: zur Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes;Anmerkung, zur Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes; European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037896
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