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{'item': '11Os58/75; 11Os168/78; 9Os134/79; 10Os48/81; 11Os149/84; 11Os157/84; 9Os13/85; 10Os211/84; 14Os118/87; 15Os42/92; 14Os157/03; 15Os64/05h; 12

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100178 Entscheidungsdatum06.05.2025 Geschäftszahl11Os58/75; 11Os168/78; 9Os134/79; 10Os48/81; 11Os149/84; 11Os157/84; 9Os13/85; 10Os211/84; 14Os118/87; 15Os42/92; 14Os157/03; 15Os64/05h; 12Os117/05f; 13Os102/07k; 13Os109/07i (13Os110/07m); 14Os148/08h; 12Os6/10i; 15Os163/10z; 11Os28/11v; 15Os173/13z; 12Os113/16h; 11Os137/17g; 15Os101/24b (15Os103/24x); 11Os24/25a NormStPO §288 RechtssatzDer OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-18 11 Os 58/75 Veröff: EvBl 1976/86 S 161 TE OGH 1979-01-23 11 Os 168/78 Beisatz: Hier: Ermittlung der Verfallsersatzstrafe durch die Finanzstrafbehörde durch den Finanzstrafakt. (T1) TE OGH 1979-10-16 9 Os 134/79 Beisatz: Hier: Feststellung, dass die Ermächtigung vorliegt. (T2) TE OGH 1981-06-02 10 Os 48/81 TE OGH 1984-10-31 11 Os 149/84 Vgl auch; Beisatz: Erlittene Strafen zählen zu den sogenannten Generalien und sind daher primär prozessuale Tatsachen, auch wenn ihnen gegebenenfalls materiellrechtliche Bedeutung zukommt (Rückfall). (T3) TE OGH 1984-12-11 11 Os 157/84 Vgl auch; Beisatz: Verjährungshemmende Verurteilung. (T4) TE OGH 1985-04-17 9 Os 13/85 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Insoweit Verwertung dem Gericht erst nach Urteilsfällung erster Instanz zugekommener Aktenteile ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot. (T5) Veröff: ZfRV 1986,52 (Persenleitner) TE OGH 1985-11-20 10 Os 211/84 Vgl auch TE OGH 1987-11-04 14 Os 118/87 Vgl auch; Beisatz: Im Ausland erlittene Vorhaft. (T6) TE OGH 1992-11-26 15 Os 42/92 Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Tatsachen können vom OGH der Aktenlage entnommen werden. (T7) TE OGH 2003-12-16 14 Os 157/03 Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsbestimmungen nach § 58 StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind, darf der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen. (T8)Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsbestimmungen nach Paragraph 58, StGB materielle Strafaufhebungsgründe und keine prozessualen Verfolgungshindernisse sind, darf der Oberste Gerichtshof solche verjährungshemmenden Feststellungen aus den Akten nicht selbständig ergänzen. (T8) TE OGH 2005-06-28 15 Os 64/05h Vgl; Beisatz: Ist die Feststellung verjährungshemmender Tatsachen angesichts der Aktenlage auch in einem erneuerten Rechtsgang nicht zu erwarten, wird aus prozessökonomischen Gründen von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abgesehen. (T9) TE OGH 2005-11-17 12 Os 117/05f Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2007-12-14 13 Os 102/07k Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO § 288 Rz 40 ff, insb Rz 45, § 281 Rz 621). (T10)Vgl; Beisatz: Da die Verjährungsfrage keine prozessuale Tatsache betrifft, sind dem Obersten Gerichtshof Feststellungen hiezu verwehrt (WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff, insb Rz 45, Paragraph 281, Rz 621). (T10) TE OGH 2007-11-07 13 Os 109/07i Vgl auch; Beisatz: Hier: Spezialitätserfordernisse der Auslieferung. (T11); Beisatz: Wenn die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (WK-StPO § 288 Rz 40 ff). (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: Spezialitätserfordernisse der Auslieferung. (T11); Beisatz: Wenn die für die Feststellungen über prozessuale Tatsachen notwendigen Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Feststellungen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (WK-StPO Paragraph 288, Rz 40 ff). (T12) TE OGH 2008-12-16 14 Os 148/08h Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). (T13)Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach Paragraph 31, Absatz eins, EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. Angesichts der vom Erstgericht unterlassenen Beischaffung von Auslieferungsunterlagen konnte nicht abschließend beurteilt werden, ob Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung vorlagen. Da somit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst nicht in Frage kommt, war das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). (T13) TE OGH 2010-04-08 12 Os 6/10i Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-01-19 15 Os 163/10z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2011-07-14 11 Os 28/11v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2014-01-22 15 Os 173/13z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2016-09-22 12 Os 113/16h Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2018-01-30 11 Os 137/17g Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2024-10-09 15 Os 101/24b vgl; Beisatz: Hier: Umstand des Vorliegens der erforderlichen Ermächtigung. (T14) TE OGH 2025-05-06 11 Os 24/25a vgl; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100178

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.