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FinStrG §38 lita;
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Bei der Prüfung der Frage, ob ein Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kommt es darauf an, ob sich der Täter durch wiederholten Schmuggel - und nicht etwa nur durch wiederholte Verwertungshandlungen nach einmaligem Schmuggel - eine laufende Einnahme verschaffen will. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-18 11 Os 59/75 TE OGH 1976-03-09 10 Os 18/76 TE OGH 1978-05-19 11 Os 44/78 TE OGH 1979-05-08 11 Os 15/79 Veröff: JBl 1979,663 = SSt 50/30 TE OGH 1979-09-18 9 Os 86/79 TE OGH 1980-03-13 12 Os 176/79 TE OGH 1980-05-06 10 Os 24/79 Veröff: EvBl 1980/211 S 639 TE OGH 1981-03-03 10 Os 168/80 TE OGH 1981-04-30 13 Os 66/81 Vgl auch TE OGH 1983-06-08 11 Os 66/83 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 130
: Die Art der Verwendung der Diebsbeute nach vollendeter (einmaliger) Tat ist für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1984/65 S 246Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 130,
: Die Art der Verwendung der Diebsbeute nach vollendeter (einmaliger) Tat ist für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1984/65 S 246 TE OGH 1984-07-03 9 Os 34/84 TE OGH 1985-04-16 11 Os 38/85 Vgl auch TE OGH 1985-04-18 13 Os 55/85 Vgl auch TE OGH 1986-10-28 11 Os 132/86 Vgl auch TE OGH 1987-11-19 12 Os 49/87 TE OGH 1988-12-22 13 Os 160/88 Vgl auch; Beisatz: Derartige, die Annahme von Gewerbsmäßigkeit begründende Feststellungen sind insbesondere dann geboten, wenn der Abgabenhehler zollunredliche Ware nicht zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs ankauft, sondern sie zum Pfand nimmt; diesbezüglich müßte schon die Pfandnahme in der Absicht stattfinden, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T2) TE OGH 1990-10-30 15 Os 79/90 Vgl auch; Beisatz: Zu § 130
: Gesetzmäßigkeit liegt keineswegs bereits dann vor, wenn der Täter sich bloß aus einer einzigen Tat - ohne Wiederholungsabsicht - ein fortlaufendes Einkommen verschaffen will. (T3)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 130,
: Gesetzmäßigkeit liegt keineswegs bereits dann vor, wenn der Täter sich bloß aus einer einzigen Tat - ohne Wiederholungsabsicht - ein fortlaufendes Einkommen verschaffen will. (T3) TE OGH 1991-02-26 14 Os 1/91 Beisatz: Zur Abgabenhehlerei (T4) TE OGH 1991-05-16 12 Os 112/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 148
; sukzessive Ausschöpfung eines betrügerisch herausgelockten Rahmenkredites genügt nicht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 148,
; sukzessive Ausschöpfung eines betrügerisch herausgelockten Rahmenkredites genügt nicht. (T5) TE OGH 1995-09-06 13 Os 104/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-10-16 14 Os 81/12m Vgl TE OGH 2014-04-01 14 Os 15/14h Vgl; Beisatz: Hier: Dass sich die Absicht auf die Wiederholung der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und nicht bloß von Verwertungshandlungen bezog, kommt in den Konstatierungen nicht zum Ausdruck. (T6) TE OGH 2017-06-28 /17m Aber; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T7)Aber; Beisatz: Paragraph 38, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl römisch eins 2015/163 vergleiche RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. (T7) TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z Vgl TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Aber; Beis wie T7 TE OGH 2019-07-10 13 Os 33/19f Aber; Beis wie T7 TE OGH 2019-09-12 12 Os 90/19f Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 241e Abs 2 erster Fall
reicht der Plan von mehrfachen Verwertungshandlungen nach einer Entfremdung, also der angestrebte Einsatz einer rechtswidrig erlangten Bankomatkarte zu fortlaufenden Geldbehebungen nicht aus. (T8)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des Paragraph 241 e, Absatz 2, erster Fall
reicht der Plan von mehrfachen Verwertungshandlungen nach einer Entfremdung, also der angestrebte Einsatz einer rechtswidrig erlangten Bankomatkarte zu fortlaufenden Geldbehebungen nicht aus. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086909
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.