Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0020806 (2Ob93/75 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020806 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl2Ob93/75; 6Ob686/81; 5Ob212/10b; 3Ob181/18s; 1Ob94/23i NormABGB §1114 ABGB §1116 A ZPO §562 A ZPO §565 RechtssatzIm Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der §§ 1116, 1114 ABGB zu beurteilen.Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des Paragraph 562, ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der Paragraphen 1116, 1114, ABGB zu beurteilen.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-19 2 Ob 93/75 TE OGH 1982-03-31 6 Ob 686/81 Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1)Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des Paragraph 562, ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Auch; Beisatz: Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage. (T2) TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 94/23i vgl aber; Beisatz: tlw abweichend zu T2. (T3)vergleiche aber; Beisatz: tlw abweichend zu T2. (T3) Beisatz: Da die rechtskräftige Räumungsverpflichtung des Klägers ein Recht auf Benützung der Grundflächen der Beklagten zwingend ausschließt, kann er daraus auch kein Recht auf Zufahrt ableiten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020806

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.