2Ob110/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.06.1975 Geschäftszahl2Ob110/75; 6Ob558/78; 6Ob576/80; 8ObA230/99b NormABGB §867;
ABGB §878;
ABGB §1029 B2;
CIC cc1530;
Rechtssatz1.) Die für Mündelgut typische Einschränkung auf die ordentliche Verwaltung ist ein tragender Grundsatz des geltenden kanonischen Rechts. Ähnlich dem Verwalter nach § 233 ABGB können auch die zur Vertretung kirchlicher Rechtssubjekte berufenen Organe in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sein.1.) Die für Mündelgut typische Einschränkung auf die ordentliche Verwaltung ist ein tragender Grundsatz des geltenden kanonischen Rechts. Ähnlich dem Verwalter nach Paragraph 233, ABGB können auch die zur Vertretung kirchlicher Rechtssubjekte berufenen Organe in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sein.
2.) Wie der Mangel einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 12/137; JBl 1935,276; MietSlg 7869), ist auch der Mangel der für die Wirksamkeit einer alienatio in cc 1530 ff aufgestellten Voraussetzungen von Amts wegen aufzugreifen.
3.) Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organes wirkt wie die der Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines Bürgermeisters (SZ 25/96; SZ 43/213; SZ 38/50; JBl 1959,131) gegen jeden Dritten (EvBl 1974/272). Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt nicht in Betracht (SZ 25/96).
EntscheidungstexteTE OGH 1975/06/19 2 Ob 110/75 Veröff: JBl 1975,650 = EvBl 1976/31 S 68 = NZ 1977,89 = SZ 48/71 TE OGH 1978/05/18 6 Ob 558/78 nur: Wie der Mangel einer vormundschaftsbehördlichen Genehmigung von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 12/137; JBl 1935,276; MietSlg 7869), ist auch der Mangel der für die Wirksamkeit einer alienatio in cc 1530 ff aufgestellten Voraussetzungen von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organes wirkt wie die der Beschränkung der Handlungsfähigkeit eines Bürgermeisters (SZ 25/96; SZ 43/213; SZ 38/50; JBl 1959,131) gegen jeden Dritten (EvBl 1974/272). Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt nicht in Betracht (SZ 25/96). (T1) TE OGH 1980/05/28 6 Ob 576/80 Auch; Veröff: EvBl 1980/214 S 658 = NZ 1982,44 = SZ 53/85 TE OGH 1999/09/09 8 ObA 230/99b nur: Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des betreffenden kirchlichen Organes wirkt gegen jeden Dritten. Ein Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand kommt nicht in Betracht. (T2) RechtssatznummerRS0038006