Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

3Ob124/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.06.1975 Geschäftszahl3Ob124/75 NormABGB §847;

AußStrG §277;

EO §352;

RechtssatzFür eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach § 352 EO auf die gemäß § 847 ABGB und § 277 AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.Für eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach Paragraph 352, EO auf die gemäß Paragraph 847, ABGB und Paragraph 277, AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/06/24 3 Ob 124/75 SZ 48/72 RechtssatznummerRS0004599

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.