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{'item': '3Ob137/75; 3Ob272/75; 3Ob155/76; 3Ob4/78; 3Ob59/78; 3Ob144/83; 3Ob55/84; 3Ob21/88; 3Ob1107/90; 3Ob95/94 (3Ob96/94); 3Ob119/95; 3Ob2009/96d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002312 Entscheidungsdatum22.10.2009 Geschäftszahl3Ob137/75; 3Ob272/75; 3Ob155/76; 3Ob4/78; 3Ob59/78; 3Ob144/83; 3Ob55/84; 3Ob21/88; 3Ob1107/90; 3Ob95/94 (3Ob

§§ 78

EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.1. Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen,

Paragraphen 78, EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

  1. Auch für den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gilt dies, weil die Bestimmungen des Grundbuchsgesetz nicht (ausdrücklich) als für die Bewilligung maßgeblich erklärt sind.
  2. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht). EntscheidungstexteTE OGH 1975-01-24 3 Ob 137/75 SZ 48/6 TE OGH 1976-01-12 3 Ob 272/75 nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen,

§§ 78EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

(T1)nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen,

Paragraphen 78, EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. (T1) TE OGH 1976-12-07 3 Ob 155/76 nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen,

§§ 78EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.

Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht). (T2); Beisatz: Zwangsversteigerungsanmerkung auf Grund eines Titels ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes. (T3)nur: Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen,

Paragraphen 78, EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann. Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht). (T2); Beisatz: Zwangsversteigerungsanmerkung auf Grund eines Titels ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung des Titelgerichtes. (T3) TE OGH 1978-01-24 3 Ob 4/78 nur T2; Veröff: JBl 1978,492 TE OGH 1978-05-22 3 Ob 59/78 nur T1 TE OGH 1983-10-12 3 Ob 144/83 Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses stellt im Hinblick auf den Buchstandsbericht kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. (T4) Veröff: SZ 56/142 = NZ 1984,176 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 55/84 Auch; Veröff: RZ 1985/79 S 227 = ZfRV 1986,133 (Hoyer) TE OGH 1988-06-22 3 Ob 21/88 Beisatz: Verbesserungsmöglichkeiten nur, wenn sich die Notwendigkeit, eine bestimmte Urkunde oder eine Urkunde in bestimmter Form vorzulegen, aus dem Gesetz ergibt. Andernfalls muss die betreibende Partei die Urkunde, auf die sie sich zum Nachweis oder zur Bescheinigung ihres Vorbringens beruft, im Exekutionsantrag anführen. Unterlässt sie dies, so liegt ein inhaltlicher, der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel vor. (T5) Veröff: JBl 1989,121 TE OGH 1991-01-23 3 Ob 1107/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-06-28 3 Ob 95/94 nur T1; nur: Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt. (T6); Beisatz: Die Berufung auf das Grundbuch ist aber der Berufung auf den Inhalt einer Grundbuchsabschrift gleichzustellen, sodass der betreibenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Grundbuchsabschrift zu geben ist. (T7) TE OGH 1996-06-26 3 Ob 119/95 Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/151 TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2009/96d Auch: nur T6 TE OGH 1998-11-10 5 Ob 277/98s Vgl; nur T6; Veröff: SZ 71/185 TE OGH 2003-05-28 3 Ob 10/03x Vgl auch; nur T6 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 43/03z Auch; nur T6 TE OGH 2006-05-30 3 Ob 98/06t nur T6; Veröff: SZ 2006/81 TE OGH 2007-08-16 3 Ob 134/07p Auch; nur T6; Beisatz: Ein Exekutionsantrag nach § 350 EO ist einer Verbesserung nach § 54 Abs 3 EO beziehungsweise § 54a Abs 3 Z 3 EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre. (T8); Veröff: SZ 2007/128Auch; nur T6; Beisatz: Ein Exekutionsantrag nach Paragraph 350, EO ist einer Verbesserung nach Paragraph 54, Absatz 3, EO beziehungsweise Paragraph 54 a, Absatz 3, Ziffer 3, EO nicht zugänglich, wenn diese mit der Gefahr einer unzulässigen Rangverschiebung verbunden wäre. (T8); Veröff: SZ 2007/128 TE OGH 2009-10-22 3 Ob 155/09d Auch; nur T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/141 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002312

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