RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077865 Entscheidungsdatum24.06.1975 Geschäftszahl4Ob318/75; 4Ob304/77 (4Ob305/77); 4Ob122/88; 4Ob5/89; 4Ob161/89; 4Ob112/92; 4Ob52/94; 4Ob131/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob63/95; 4Ob1069/95; 4Ob1072/95; 4Ob2121/96g; 4Ob2099/96x NormUrhG §78 RechtssatzBeiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß von Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen "Anprangerung", Compose eines Fotomodells - § 146 StG.Beiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß von Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen "Anprangerung", Compose eines Fotomodells - Paragraph 146, StG. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-24 4 Ob 318/75 Veröff: SZ 48/73 = ÖBl 1976,51 TE OGH 1977-02-08 4 Ob 304/77 Beisatz: Aipag-ORF-Tozzer (T1) Veröff: SZ 50/22 = EvBl 1977/194 S 436 = ÖBl 1977,76 TE OGH 1989-01-24 4 Ob 122/88 Auch; Veröff: MR 1989,52 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 5/89 Auch; Veröff: MR 1989,54 TE OGH 1990-01-30 4 Ob 161/89 Beisatz: Gegenstand einer solchen Interessenabwägung kann stets nur die tatsächlich vorgenommene, mit einer Veröffentlichung des Bildes verbundene Berichterstattung sein. (T2) Veröff: MR 1990,224 (M Walter) TE OGH 1992-12-15 4 Ob 112/92 Veröff: ÖBl 1993,39 = MR 1993,61 (Walter) TE OGH 1994-04-26 4 Ob 52/94 Vgl auch; Veröff. SZ 67/71 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 131/94 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95 Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Art 6 Abs 2 MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto (vgl § 41 UrhG und § 7 a Abs 3 Z 2 MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T3)Vgl auch; Beisatz: So lange der Abgebildete noch nicht rechtskräftig wegen der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen verurteilt ist, wird vermutet, daß er unschuldig ist (Artikel 6, Absatz 2, MRK). Bei dieser Sachlage hat aber das Interesse des der strafbaren Handlung Bezichtigten, nicht vorzeitig "an den Pranger gestellt" zu werden - anders als etwa bei einem Fahndungsfoto vergleiche Paragraph 41, UrhG und Paragraph 7, a Absatz 3, Ziffer 2, MedG) - Vorrang vor dem Interesse der Beklagten, ihren Bericht mit einem Lichtbild auszuschmücken. (T3) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 63/95 Auch; Beisatz: Der Eingriff muß verhältnismäßig sein; auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter berücksichtigt werden, als unbedingt notwendig ist. (T4) Veröff: SZ 68/125 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1069/95 Auch TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1072/95 Auch TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2121/96g Beis wie T3 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x Vgl auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077865
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