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{'item': '4Ob552/75; 3Ob624/77; 7Ob693/80; 2Ob205/82; 6Ob663/83; 6Ob765/83; 7Ob693/86; 1Ob689/86; 1Ob643/88; 1Ob34/88; 1Ob36/88; 1Ob35/88; 1Ob561/89;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045438 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl4Ob552/75; 3Ob624/77; 7Ob693/80; 2Ob205/82; 6Ob663/83; 6Ob765/83; 7Ob693/86; 1Ob689/86; 1Ob643/88; 1Ob34/88; 1Ob36/88; 1Ob35/88; 1Ob561/89; 4Ob505/91; 7Ob518/92; 7Ob502/93; 1Ob44/92; 1Ob41/93; 1Ob40/94; 1Ob640/95; 6Ob334/99g; 7Ob17/00a; 2Ob215/01h; 2Ob8/02v; 3Ob28/02t; 2Ob255/02t; 7Ob35/03b; 4Ob188/03f; 4Ob223/04d; 3Ob19/05y; 9ObA109/05b; 3Ob190/05w; 2Ob80/06p; 3Ob229/07h; 9Ob11/08w; 7Ob110/08i; 9ObA68/10f; 1Ob30/11k; 2Ob68/11f; 2Ob92/11k; 5Ob127/12f; 9ObA121/12b; 8Ob28/13w; 4Ob122/14s; 3Ob185/14y; 7Ob192/14g; 1Ob246/14d; 3Ob227/15a; 1Ob116/16i; 6Ob171/16i; 1Ob98/16t; 9Ob19/18m; 9ObA88/18h; 3Ob1/19x; 5Ob46/20f; 9ObA82/20d; 4Ob50/21p; 9Ob49/21b; 3Ob199/21t; 9Ob101/24d; 6Ob174/25v NormB-VG Art17 B-VG Art94 JN §1 A JN §1 BIa Rechtssatz

  1. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen.
  2. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134 ua).
  3. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP römisch eins 48, 61 f, SZ 45/134 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-24 4 Ob 552/75 TE OGH 1978-11-21 3 Ob 624/77 Veröff: SZ 51/161 = JBl 1979,605 TE OGH 1980-12-18 7 Ob 693/80 nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen. (T1) Veröff: SZ 53/179 TE OGH 1983-03-08 2 Ob 205/82 Veröff: SZ 56/33 TE OGH 1984-07-12 6 Ob 663/83 nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde. (T2) Veröff: JBl 1985,240 = RdW 1985,10 TE OGH 1984-10-11 6 Ob 765/83 nur T1; Veröff: SZ 57/154 = JBl 1985,370 = GesRZ 1985,99 TE OGH 1986-11-26 7 Ob 693/86 Beis wie T2 TE OGH 1987-01-28 1 Ob 689/86 Auch; Beis wie T2 Veröff: JBl 1987,791 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 643/88 nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen. (T3) TE OGH 1988-10-11 1 Ob 34/88 nur T3 TE OGH 1988-10-11 1 Ob 36/88 nur T3 TE OGH 1988-10-11 1 Ob 35/88 nur T3 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 561/89 Auch; nur T1; Veröff: SZ 62/105 = JBl 1990,245 (Kerschner) TE OGH 1991-04-09 4 Ob 505/91 nur T1; nur: Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T4) Beisatz: Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist. (T5) TE OGH 1992-03-05 7 Ob 518/92 Vgl; nur: Während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. (T6) Veröff: SZ 65/35 TE OGH 1993-03-03 7 Ob 502/93 nur T6; Veröff: JBl 1993,790 TE OGH, AUSL EGMR 1993-01-29 1 Ob 44/92 Auch; Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 41/93 Auch; nur T1 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 40/94 Auch; nur T3; nur T6; nur: Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134) ua). (T7)Auch; nur T3; nur T6; nur: Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP römisch eins 48, 61 f, SZ 45/134) ua). (T7) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 640/95 Auch; nur T7 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 334/99g nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegebührenforderung, gemäß § 46 Salzburger KrankenanstaltenG in der Fassung LGBl 1988/
  4. (T8) Beisatz: Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, einen Anspruch unabhängig von seinem Inhalt dem privatrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. (T9)nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegebührenforderung, gemäß Paragraph 46, Salzburger KrankenanstaltenG in der Fassung LGBl 1988/
  5. (T8) Beisatz: Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, einen Anspruch unabhängig von seinem Inhalt dem privatrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. (T9) TE OGH 2000-04-26 7 Ob 17/00a nur T1; Beisatz: Hier: § 81 Abs 1 lit a Krnt KAO
  6. (T10)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 81, Absatz eins, Litera a, Krnt KAO
  7. (T10) TE OGH 2001-10-02 2 Ob 215/01h Vgl auch; nur T7; Beis wie T2 TE OGH 2002-01-28 2 Ob 8/02v Vgl auch; nur T7, Beis wie T2 TE OGH 2002-05-24 3 Ob 28/02t nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T10a) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T10) auf (T10a) - März 2012 (T10b) TE OGH 2002-12-05 2 Ob 255/02t nur T7; Veröff: SZ 2002/164 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 35/03b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung. (T11) TE OGH 2003-10-07 4 Ob 188/03f Vgl; Beisatz: Der außerstreitige Rechtsweg ist für Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung (als einem Privatrechtstitel) unzulässig. (T12) Veröff: SZ 2003/116 TE OGH 2004-11-30 4 Ob 223/04d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist; hier: nicht gegeben, weil die Kläger nicht Parteien des von ihnen bekämpften Jagdpachtvertrags sind. (T13) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 19/05y nur T1 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 109/05b nur T7 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 190/05w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Behaupteter Anspruch einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts - Zuständigkeit der Gerichte. (T14) TE OGH 2006-06-12 2 Ob 80/06p Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T15) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 229/07h Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Abstammung ist zweifellos eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts. (T16) Beisatz: Hier: Abstammung des Kindes von der Mutter. (T17) Veröff: SZ 2007/206 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 11/08w nur T3; Beisatz gegenteilig zu T14; nur T7 Beisatz: Für die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr 2/2006: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts (siehe RS0124053). (T18) (T18)Beisatz: Für die Rechtslage nach der Novelle BGBl römisch eins Nr 2/2006: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts (siehe RS0124053). (T18) (T18) Anm: Veröff: SZ 2008/108Anmerkung, Veröff: SZ 2008/108 TE OGH 2008-11-05 7 Ob 110/08i Veröff: SZ 2008/163 TE OGH 2011-05-26 9 ObA 68/10f nur T10a; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 30/11k Auch; nur T7; Beis wie T2 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 68/11f Auch; nur T3; Beisatz: Unter privatrechtlichen Ansprüchen sind jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben. (T19) Veröff: SZ 2011/156 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 92/11k Auch; nur T7; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Errichtungsgesetz 1973 sieht eine eindeutige Zuweisung an die ordentlichen Gerichte vor. (T20); Veröff: SZ 2012/81Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 6, Errichtungsgesetz 1973 sieht eine eindeutige Zuweisung an die ordentlichen Gerichte vor. (T20); Veröff: SZ 2012/81 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 127/12f Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zweites Rückstellungsgesetz. (T21) TE OGH 2013-02-21 9 ObA 121/12b Veröff: SZ 2013/20 TE OGH 2013-11-29 8 Ob 28/13w Beis wie T2 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 122/14s nur T7; Beisatz: Durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach § 48 Abs 2 EisbG wurde keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. (T22)nur T7; Beisatz: Durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG wurde keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. (T22) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 185/14y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-01-28 7 Ob 192/14g Auch TE OGH 2015-03-03 1 Ob 246/14d Auch TE OGH 2016-02-17 3 Ob 227/15a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 171/16i Beis wie T5; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung – Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, zumal nicht erkennbar ist, wer bei der abgeschlossenen Vereinbarung mit „imperium“ gehandelt haben sollte. (T23) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 98/16t nur T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T24) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 19/18m Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-09-27 9 ObA 88/18h TE OGH 2019-03-20 3 Ob 1/19x nur T7 TE OGH 2020-07-21 5 Ob 46/20f nur T10a, Beis wie T2 TE OGH 2021-02-24 9 ObA 82/20d nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T25) TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T26) TE OGH 2021-10-20 9 Ob 49/21b nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Antrag an das Standesamt auf Feststellung der Vaterschaft nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB. (T27)nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Antrag an das Standesamt auf Feststellung der Vaterschaft nach Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB. (T27) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 199/21t nur T7; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T28) TE OGH 2024-11-21 9 Ob 101/24d Beisatz wie T5 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045438

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