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{'item': '5Ob90/75; 5Ob206/75; 1Ob752/76; 1Ob515/82; 7Ob786/82; 8Ob580/85; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 1Ob507/88; 5Ob589/88; 7Ob715/88; 1Ob567/89; 8Ob623/89

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050779 Entscheidungsdatum07.05.2024 Geschäftszahl5Ob90/75; 5Ob206/75; 1Ob752/76; 1Ob515/82; 7Ob786/82; 8Ob580/85; 2Ob662/86; 1Ob671/87; 1Ob507/88; 5Ob589/88; 7Ob715/88; 1Ob567/89; 8Ob623/89; 1Ob604/91; 8Ob580/91; 8Ob1587/93; 1Ob577/94; 3Ob2178/96g; 6Ob153/99i; 4Ob103/99x; 6Ob167/99y; 4Ob23/02i; 7Ob130/02x; 5Ob99/04a; 3Ob209/12z; 17Ob2/24d NormAnfO §2 Z3 KO §28 Z3 RechtssatzDer Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden; die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen.Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden; die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-06-24 5 Ob 90/75 TE OGH 1975-11-18 5 Ob 206/75 TE OGH 1977-02-04 1 Ob 752/76 Auch TE OGH 1982-03-31 1 Ob 515/82 TE OGH 1982-12-02 7 Ob 786/82 Auch TE OGH 1986-01-09 8 Ob 580/85 Auch; nur: Die Redlichkeit des Schuldners bzw seine eigene muß hingegen der Anfechtungsgegner beweisen. (T1) Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2) TE OGH 1987-02-24 2 Ob 662/86 Veröff: WBl 1987,158 = ÖBA 1987,657 (Schumacher) TE OGH 1987-11-11 1 Ob 671/87 nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) nachweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1988,503nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, AnfO) nachweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1988,503 TE OGH 1988-02-10 1 Ob 507/88 nur T3; Veröff: ÖBA 1988,836 TE OGH 1988-10-25 5 Ob 589/88 Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 715/88 Auch; Beisatz: Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil sind nicht Tatbestandsmerkmal, sie müssen nicht behauptet werden. (T4) TE OGH 1989-05-24 1 Ob 567/89 Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: ÖBA 1990,204 = RdW 1990,15 TE OGH 1990-08-30 8 Ob 623/89 Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 604/91 Auch; nur T3; nur T1; Veröff: ÖBA 1992,582 TE OGH 1992-12-17 8 Ob 580/91 nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. (T5) Beisatz: Der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Erhöhung der Befriedigungsaussichten genügt. (T6) Veröff: ÖBA 1993,664nur: Der Anfechtungskläger muß die in den letzten zwei Jahren erfolgte benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil, dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, AnfO) und darüber hinaus nachweisen, daß seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. (T5) Beisatz: Der Nachweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit der Erhöhung der Befriedigungsaussichten genügt. (T6) Veröff: ÖBA 1993,664 TE OGH 1993-06-17 8 Ob 1587/93 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 577/94 Auch; Beis wie T3; Beis wie T1 TE OGH 1998-05-06 3 Ob 2178/96g Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 153/99i nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 103/99x Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 167/99y Beis wie T6; Beisatz: Wenn wie hier der Wert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaftshälfte mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus weniger als zwei Drittel der darauf lastenden, forderungsbekleideten Hypotheken beträgt, kann im Rahmen einer hypothetischen Meistbotsverteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die klagende Gläubigerin auch nur mit einem Teil ihrer Forderung jedenfalls zum Zug gekommen wäre. Es wurde somit der Beweis einer auch bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen der klagenden Partei nicht erbracht. (T7) TE OGH 2002-02-12 4 Ob 23/02i Auch TE OGH 2002-06-26 7 Ob 130/02x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 99/04a Auch; Beis wie T6 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 209/12z Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aus Negativfeststellungen hinsichtlich der Kenntnis von Gerüchten über Vertragsverhandlungen des Hauptauftraggebers mit einem Konkurrenzunternehmen zu Lasten der Anfechtungsgegner kann kein Schluss auf eine Gläubigerbenachteiligung im Zusammenhang mit einer künftigen Insolvenz gezogen werden. (T8) TE OGH 2024-05-07 17 Ob 2/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050779

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