6Ob57/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1975 Geschäftszahl6Ob57/75 NormABGB §1299 D;
GmbHG §79 Abs5;
RechtssatzEs fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des § 79 Abs 5 GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.Es fällt als Verletzung einer Standespflicht zur Last, die Parteien bei Errichtung des Notariatsaktes nicht über die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz 5, GmbHG belehrt zu haben. Die Kenntnis dieser Bestimmung und ihrer Bedeutung gehört zum Berufswissen eines Notarsubstituten. Der allfällige Mangel dieses Wissens, mindestens aber die Nichtbeachtung der ihm allenfalls bekannten Bestimmung ist als Verschulden zu vertreten.
EntscheidungstexteTE OGH 1975/06/26 6 Ob 57/75 RechtssatznummerRS0026442