RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035369 Entscheidungsdatum29.05.2013 Geschäftszahl1Ob103/75; 1Ob27/76; 1Ob23/79; 1Ob33/79; 3Ob100/80; 1Ob13/82; 1Ob47/00v; 1Ob305/00k; 1Ob30/11k; 2Ob173/12y NormWRG §74 ZPO §1 Ab ZPO §1 Ah5 RechtssatzErst mit Rechtskraft eines ausdrücklichen Anerkennungsbescheides der Wasserrechtsbehörde erlangt eine Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes und damit Parteifähigkeit im Sinne der ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1975-07-02 1 Ob 103/75 Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155 TE OGH 1976-12-22 1 Ob 27/76 Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393 TE OGH 1979-07-13 1 Ob 23/79 TE OGH 1980-01-09 1 Ob 33/79 Beisatz: Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine zum Zweck der Errichtung einer eigenen Wasserversorgung gebildete Vereinigung von Interessenten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen und in anderer Organisationsform (zB als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft) zustande gekommen sein kann. (T1) Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 100/80 Beisatz: Bei Zweifel hat das Gericht (auch das Rechtsmittelgericht) diese Frage von Amtswegen zu klären (§ 6 ZPO). (T2)Beisatz: Bei Zweifel hat das Gericht (auch das Rechtsmittelgericht) diese Frage von Amtswegen zu klären (Paragraph 6, ZPO). (T2) TE OGH 1982-06-30 1 Ob 13/82 Auch; Beisatz: Dass die im Vertrag über den Erwerb eines Wasserbezugsrechts als Dienstbarkeitsberechtigte genannte, in Gründung befindliche "Wasserinteressentschaft" bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft nicht erlangte, steht der Wirksamkeit des von ihren Mitgliedern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Vertrages nicht entgegen. (Folgeentscheidung zu 1 Ob 33/79). (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v Beisatz: Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Demnach sind deren Satzungen - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht, jedoch keine Verordnungen. (T4) Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 305/00k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Danach wurzelt das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, im öffentlichen Recht, sodass auch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander ebenso öffentlich-rechtlicher Natur sind. (T5) Beisatz: Hier: Die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß § 86 Abs 1 WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds. (T6)Beisatz: Hier: Die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 86, Absatz eins, WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds. (T6) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 30/11k Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch; Beisatz: Güterwegegenossenschaft (Vbg GSG und GSGG). (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035369
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.