RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035155 Entscheidungsdatum08.07.1975 Geschäftszahl5Ob106/75; 6Ob666/79 (6Ob667/79); 6Ob643/80; 8Ob547/92 (8Ob548/92); 5Ob501/96; 1Ob40/01s; 6Ob167/17b NormHGB
§1
Ac;
§1
Ae3;
§14
Ba;
§228B3dd Rechtssatz
In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft kann die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten; ein solcher Rechtsstreit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter. In einem solchen Rechtsstreit müssen alle Gesellschafter entweder als Kläger oder Beklagte auftreten. (Daher Abweisung der von der Gesellschaft gegen eine natürliche Person erhobenen Klage auf Feststellung, dass diese nicht mehr Gesellschaft ist). EntscheidungstexteTE OGH 1975-07-08 5 Ob 106/75 Veröff: EvBl 1976/67 S 131 = Der Gesellschafter 1975,131 TE OGH 1980-01-23 6 Ob 666/79 Beisatz: Jagdgesellschaft (T1) Veröff: SZ 53/9 TE OGH 1980-06-23 6 Ob 643/80 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/92 Ähnlich; Veröff: SZ 66/175 TE OGH 1997-09-23 5 Ob 501/96 Auch; nur: In einem Rechtsstreit um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters zu einer Personengesellschaft kann die Gesellschaft als solche nicht als Partei auftreten. Ein solcher Rechtsstreit betrifft das Innenverhältnis der Gesellschafter, nicht aber Rechte und Pflichten der OHG als Rechtssubjekt als solches. (T2); Beisatz: Für Streitigkeiten über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses (hier: Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst ist) sind nur die Gesellschafter, nicht aber auch die Gesellschaft selbst sachlich legitimiert. (T3) Veröff: SZ 70/186 TE OGH 2001-04-27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Beisatz:
- Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.Verstärkter Senat; Beisatz:
- Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß Paragraph 117,, Paragraph 127, oder Paragraph 140, Absatz eins, HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
- Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T4); Veröff: SZ 74/81 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035155