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{'item': ['5Ob113/75 (5Ob114/75)', '5Ob504/81', '3Ob72/83', '4Ob512/85', '1Ob511/95', '7Ob338/99b', '7Ob190/18v', '7Ob38/21w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004925 Entscheidungsdatum08.07.1975 Geschäftszahl5Ob113/75 (5Ob114/75); 5Ob504/81; 3Ob72/83; 4Ob512/85; 1Ob511/95; 7Ob338/99b; 7Ob190/18v; 7Ob38/21w NormEO §

§389

Abs1 I;

§389

Abs1 VI;

§391

Abs1 IIIAEO §375;

§389

Abs1 römisch eins;

§389

Abs1 römisch sechs;

§391Abs1 IIIA Rechtssatz

Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM zu §§ 375, 391 Abs 1

).Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM zu Paragraphen 375, 391, Absatz eins,

). EntscheidungstexteTE OGH 1975-07-08 5 Ob 113/75 TE OGH 1981-03-10 5 Ob 504/81 nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll. (T1) Beisatz: Die Gefahr, daß die amtswegige Zeitbestimmung über die Absicht des Antragstellers hinausgehen könnte und damit den Antrag überschreiten würde, besteht nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrages in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, für welchen Zeitraum die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch mittels einstweiliger Verfügung sichern will. (T2) TE OGH 1983-06-15 3 Ob 72/83 Auch; nur T1; Beisatz: Nur für diesen Fall kommt die Bestimmung des § 377 Abs 2

zur Anwendung, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten nach Ablauf dieses Zeitraums aufzuheben sind, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist. (T3) Veröff: SZ 56/99Auch; nur T1; Beisatz: Nur für diesen Fall kommt die Bestimmung des Paragraph 377, Absatz 2,

zur Anwendung, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten nach Ablauf dieses Zeitraums aufzuheben sind, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist. (T3) Veröff: SZ 56/99 TE OGH 1985-06-04 4 Ob 512/85 nur: Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. (T4) Beisatz: Oder mit jenem Zeitpunkt, in dem eine Forderung mit Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann. (T5) TE OGH 1995-01-27 1 Ob 511/95 nur T1; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2000-01-11 7 Ob 338/99b TE OGH 2018-11-21 7 Ob 190/18v Auch; Veröff: SZ 2018/96 TE OGH 2021-04-28 7 Ob 38/21w nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.