RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096788 Entscheidungsdatum16.07.2025 Geschäftszahl10Os64/75; 10Os112/75; 9Os13/76; 11Os81/76; 12Os147/76 (12Os148/76); 9Os189/76; 9Os145/76 (9Os172/76); 9Os11/77; 11Os178/77; 9Os48/78; 13Os37/78; 12Os52/78; 12Os88/78; 12Os128/78; 9Os165/78; 13Os137/81; 12Os146/81; 13Os28/82; 13Os197/82; 12Os33/86; 12Os38/87; 12Os44/89; 15Os120/88; 11Os123/90; 12Os137/94; 15Os88/96 (15Os89/96); 14Os15/17p; 14Os141/19w; 13Os69/20a; 14Os1/21k; 14Os23/21w; 14Os10/22k; 15Os36/25w NormStGB §297 RechtssatzZum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. Dieses Tatbestandsmerkmal muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1975-07-17 10 Os 64/75 Veröff: SSt 46/39 = EvBl 1976/58 S 106 TE OGH 1976-01-07 10 Os 112/75 TE OGH 1976-04-08 9 Os 13/76 Beisatz: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht (hier: Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten erhobene falsche Beschuldigung gegen einen Zeugen - dem § 153 StPO vorzuhalten das Gericht keinen Grund fand - wurde vom Sitzungsvertreter der Staatsanwalt sofort als verleumderisch beurteilt und zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemacht). (T1)Beisatz: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht (hier: Die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten erhobene falsche Beschuldigung gegen einen Zeugen - dem Paragraph 153, StPO vorzuhalten das Gericht keinen Grund fand - wurde vom Sitzungsvertreter der Staatsanwalt sofort als verleumderisch beurteilt und zum Gegenstand einer Anklageausdehnung gemacht). (T1) TE OGH 1976-10-01 11 Os 81/76 TE OGH 1976-10-12 12 Os 147/76 TE OGH 1977-03-01 9 Os 189/76 Beisatz: Bedingter Gefährdungsvorsatz reicht aus. (T2) TE OGH 1977-02-15 9 Os 145/76 TE OGH 1977-04-26 9 Os 11/77 Beis wie T1 nur: Keine konkrete Gefahr behördlicher Verfolgung, wenn die falsche Beschuldigung derart unglaubhaft ist, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines Einschreitens der Behörde gegen den Verdächtigen besteht. (T3) Beis wie T2 TE OGH 1978-01-31 11 Os 178/77 Beis wie T2 TE OGH 1978-04-11 9 Os 48/78 Beisatz: Für die konkrete Gefahr und nicht sosehr der Ort und der Anlaß der Falschbezichtigung, sondern vor allem der Inhalt (die behaupteten Tatumstände) entscheidend. (T4) TE OGH 1978-03-16 13 Os 37/78 Beis ähnlich T1; Beisatz: Die falsche Beschuldigung des Vernehmenden Polizeibeamten (zum Geständnis genötigt zu haben) wurde noch in derselben Hauptverhandlung zurückgenommen. (T5) Veröff: EvBl 1979/29 S 80 TE OGH 1978-05-11 12 Os 52/78 Vgl; Beisatz: Aus der allgemein bekannten Anzeigepflicht der Behörden und Ämter (§ 84 Abs 1 StPO) kann der Gefährdungsvorsatz bei einem verleumderischen Vorbringen vor Gericht sich ergeben. (T6)Vgl; Beisatz: Aus der allgemein bekannten Anzeigepflicht der Behörden und Ämter (Paragraph 84, Absatz eins, StPO) kann der Gefährdungsvorsatz bei einem verleumderischen Vorbringen vor Gericht sich ergeben. (T6) TE OGH 1978-08-03 12 Os 88/78 Beisatz: Verleumderische Angaben eines Gefangenen gegenüber seiner Ehefrau in einem vom Untersuchungsrichter zensurierten Brief. Aus dem Bekanntsein der Zensur kann für sich allein noch nicht abgeleitet werden, daß der Täter den Verleumdeten der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzen wollte. (T7) TE OGH 1978-10-12 12 Os 128/78 Beis wie T3 TE OGH 1978-10-24 9 Os 165/78 TE OGH 1981-10-15 13 Os 137/81 Beis wie T3 TE OGH 1981-11-05 12 Os 146/81 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1982-03-18 13 Os 28/82 Beis wie T1 TE OGH 1983-02-17 13 Os 197/82 Vgl auch; Beisatz: Für die Tatsbestandsmäßigkeit ist die objektive Eignung der Beschuldigung essentiell, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des fälschlich Bezichtigten in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. (T8) TE OGH 1986-05-15 12 Os 33/86 Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1987-05-21 12 Os 38/87 Vgl auch TE OGH 1989-06-01 12 Os 44/89 nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T9) Beis wie T3 TE OGH 1989-06-05 15 Os 120/88 TE OGH 1990-12-14 11 Os 123/90 Vgl auch; nur T9; Beis wie T1 TE OGH 1994-10-20 12 Os 137/94 nur T9; Beis wie T1 TE OGH 1996-06-27 15 Os 88/96 Vgl auch; nur: Zum Tatbestand der Verleumdung ist erforderlich, daß der Täter einen anderen konkret der Gefahr einer (strafbehördlichen) behördlichen Verfolgung aussetzt. Es muß daher nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich sein, daß irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird. (T10) TE OGH 2017-07-04 14 Os 15/17p Auch; Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten (vgl § 1 Abs 3, § 2 Abs 1 StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T11)Auch; Beisatz: Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, StPO). Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt – grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen. (T11) Beisatz: Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten war. (T12) TE OGH 2020-04-14 14 Os 141/19w Vgl TE OGH 2020-11-18 13 Os 69/20a Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-03-23 14 Os 1/21k Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach § 297 StGB aus. (T13)Vgl; Beisatz: Bezieht sich der Vorwurf gar nicht auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder auf eine Verletzung von Amts‑ oder Standespflichten, scheidet Strafbarkeit nach Paragraph 297, StGB aus. (T13) TE OGH 2021-06-29 14 Os 23/21w Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2022-05-31 14 Os 10/22k Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2025-07-16 15 Os 36/25w vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096788
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