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{'item': '10Os77/75; 2Ob154/88; 2Ob167/89; 2Ob213/02s; 2Ob54/20k; 2Ob37/25t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074683 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10Os77/75; 2Ob154/88; 2Ob167/89; 2Ob213/02s; 2Ob54/20k; 2Ob37/25t NormStVO §20 IA10 StVO §46 RechtssatzAuf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des § 355 StG bzw der §§ 80, 88 StGB.Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des Paragraph 355, StG bzw der Paragraphen 80, 88, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1975-07-17 10 Os 77/75 Veröff: ZVR 1976/68 S 77 TE OGH 1988-12-20 2 Ob 154/88 nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2)nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2) TE OGH 1990-03-28 2 Ob 167/89 Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-10 2 Ob 213/02s Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T3) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 54/20k nur wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t Beisatz: Hier: Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beschleunigte - auf die Autobahn auffahrend - auf 180 km/h, leitete eine Notbremsung ein, lenkte nach rechts aus, sodass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen eine Böschung und von dort wieder auf den ersten Fahrstreifen geschleudert wurde. Der Dienstnehmer der Klägerin hätte das Beklagtenfahrzeug spätestens aus einer Entfernung von 100 Meter wahrnehmen und anhalten oder selbst in einer Entfernung von 45 Meter noch ausweichen können. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074683

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.