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{'item': ['3Ob177/75', '4Ob343/77', '4Ob361/77', '6Ob713/78', '2Ob545/84', '3Ob504/85 (3Ob505/85)', '7Ob651/88', '6Ob598/92 (6Ob599/92)', '4Ob89/95',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008305 Entscheidungsdatum02.09.1975 Geschäftszahl3Ob177/75; 4Ob343/77; 4Ob361/77; 6Ob713/78; 2Ob545/84; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 7Ob651/88; 6Ob598/92 (6Ob599/92); 4Ob89/95; 4Ob2097/96b; 4Ob131/99i; 5Ob62/01f; 8Ob1/06i; 6Ob41/09m; 1Ob84/14f NormEO §394; ZPO §528 D4a RechtssatzBetrifft der gemäß § 394 EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" iS des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO anzusehen (früher ggt SZ 5/39, SZ 26,201, 7 Ob 98,109/57; ZBl 1931/26).Betrifft der gemäß Paragraph 394, EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" iS des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anzusehen (früher ggt SZ 5/39, SZ 26,201, 7 Ob 98,109/57; ZBl 1931/26). EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-02 3 Ob 177/75 Veröff: SZ 48/83 TE OGH 1977-05-17 4 Ob 343/77 TE OGH 1977-07-12 4 Ob 361/77 Beisatz: Es kommt aber nicht darauf an, dass das Ersatzbegehren nach § 394 Abs. 1 EO ausschließlich Kostenersatzansprüche betrifft, vielmehr muss diese Anfechtungsbeschränkung immer dann zum Tragen kommen, wenn und soweit das Rekursgericht - ganz oder teilweise - eine derartige Kostenentscheidung getroffen hat. Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T1). Veröff: SZ 50/104 = EvBl 1978/55 S. 156 = ÖBl 1978,52Beisatz: Es kommt aber nicht darauf an, dass das Ersatzbegehren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO ausschließlich Kostenersatzansprüche betrifft, vielmehr muss diese Anfechtungsbeschränkung immer dann zum Tragen kommen, wenn und soweit das Rekursgericht - ganz oder teilweise - eine derartige Kostenentscheidung getroffen hat. Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T1). Veröff: SZ 50/104 = EvBl 1978/55 S. 156 = ÖBl 1978,52 TE OGH 1978-09-07 6 Ob 713/78 Beisatz wie T1; nur: Diesem Rechtsmittelausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so bedeutungsvoll ist, dass ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen werden müsste. (T2) Veröff: ÖBl 1979,28 = AnwBl 1979,182 TE OGH 1984-04-10 2 Ob 545/84 Beisatz: Besteht der Vermögensnachteil zwar in Prozesskosten, jedoch nicht in solchen, die im Verfahren über die Entlassung der einstweiligen Verfügung aufgelaufen sind, so findet § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht Anwendung. (T3)Beisatz: Besteht der Vermögensnachteil zwar in Prozesskosten, jedoch nicht in solchen, die im Verfahren über die Entlassung der einstweiligen Verfügung aufgelaufen sind, so findet Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht Anwendung. (T3) TE OGH 1985-02-13 3 Ob 504/85 Beisatz wie T1; Beisatz: Umso mehr als die Kosten selbst sind auch Zinsenansprüche aus diesen Kosten von dem Rechtsmittelausschluss erfasst. (T4). TE OGH 1988-10-20 7 Ob 651/88 TE OGH 1993-01-21 6 Ob 598/92 Veröff: JBl 1993,733 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 89/95 Veröff: SZ 68/231 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2097/96b Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 528 Abs 2 Z 3 ZPO D4a + K. (T5) Veröff: SZ 69/114Auch; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO D4a + K. (T5) Veröff: SZ 69/114 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 131/99i Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für die Beiziehung von Patentanwälten (T6) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 62/01f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) liegt immer dann vor, wenn außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. (T7) Beisatz: Jeder Prozesskostenersatz ist im weiteren Sinne Schadenersatz. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Kostenbeschlüsse wie Urteile bekämpfbar sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine andere ("formale") Entscheidung getroffen. (T8) Beisatz: Im Falle eines Beschlusses des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit einem Kosten betreffenden Antrag gemäß § 394 EO wird die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht analog, sondern unmittelbar angewendet. (T9)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Entscheidung "über den Kostenpunkt" (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) liegt immer dann vor, wenn außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. (T7) Beisatz: Jeder Prozesskostenersatz ist im weiteren Sinne Schadenersatz. Dies bedeutet aber keineswegs, dass Kostenbeschlüsse wie Urteile bekämpfbar sein müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine andere ("formale") Entscheidung getroffen. (T8) Beisatz: Im Falle eines Beschlusses des Rekursgerichtes im Zusammenhang mit einem Kosten betreffenden Antrag gemäß Paragraph 394, EO wird die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht analog, sondern unmittelbar angewendet. (T9) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 1/06i Auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich immer auf dem Gegner erwachsene Verfahrenskosten, wenn auch auf solche, die nicht im Provisorialverfahren, sondern in einem anderen Verfahren aufgelaufen sind (so etwa 4 Ob 205/98w). Macht der Antragsgegner aber Rechtsanwaltskosten geltend, die ihm durch außergerichtliche Bemühungen entstanden sind, dann können diese nicht als Verfahrenskosten gewertet werden, sodass der diesbezügliche Revisionsrekurs nicht absolut unzulässig ist. (T10) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 41/09m Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T11) TE OGH 2014-06-17 1 Ob 84/14f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008305

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.