OGH Rechtssatz RS0041860 (1Ob160/75 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041860 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl1Ob160/75; 7Ob166/75; 8Ob9/82; 8Ob284/82; 2Ob2073/96h; 2Ob286/06g; 3Ob191/13d; 10Ob38/24x NormZPO §417 Abs2 RechtssatzWiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des Paragraph 417, Absatz 2, ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching römisch drei 800 f).
EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-03 1 Ob 160/75 Veröff: JBl 1976,212 TE OGH 1975-10-23 7 Ob 166/75 Veröff: RZ 1976/42 S 76 = NZ 1977,58 TE OGH 1982-03-25 8 Ob 9/82 Beisatz: Auch den Parteien wird nur dann die Geltendmachung allfälliger Mängel des Berufungsverfahrens ermöglicht, wenn eindeutig klargestellt wird, welche Feststellungen das Berufungsgericht übernimmt und von welchen es abgeht. (T1) TE OGH 1983-03-10 8 Ob 284/82 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82 TE OGH 1996-04-11 2 Ob 2073/96h Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T2) TE OGH 2007-10-18 2 Ob 286/06g Vgl TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041860