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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.09.1975 Geschäftszahl1Ob160/75; 1Ob625/76 (1Ob626/76); 4Ob520/78; 3Ob636/77 (3Ob637/77); 5Ob672/78; 7Ob518/88; 6Ob539/88; 3Ob550/88; 7Ob638/89 (7Ob639/89); 6Ob538/90; 6Ob580/90; 2Ob523/90; 9Ob111/03v NormEheG §49 A1f; RechtssatzTrunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). Ebenso kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Laster auf das Verhalten des anderen Gatten zurückzuführen ist.Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). Ebenso kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Laster auf das Verhalten des anderen Gatten zurückzuführen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1975/09/03 1 Ob 160/75 Veröff: JBl 1976,212 = EFSlg 23983 TE OGH 1976/06/30 1 Ob 625/76 nur: Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). (T1) nur: Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG dar, wenn sie nicht öffentlich in Erscheinung treten. Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). (T1) TE OGH 1978/04/04 4 Ob 520/78 nur: Aber es kommt dabei auf die näheren Umstände an, insbesondere darauf, ob dadurch der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert (verlieren mußte). (T2) Veröff: EFSlg 31650/6 TE OGH 1978/04/25 3 Ob 636/77 Veröff: EFSlg 31650 TE OGH 1978/09/26 5 Ob 672/78 TE OGH 1988/02/25 7 Ob 518/88 Auch; nur: Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar. (T3) Auch; nur: Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellen wohl grundsätzlich auch dann als ehrloses oder unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG dar. (T3) TE OGH 1988/05/05 6 Ob 539/88 nur T1 TE OGH 1988/11/16 3 Ob 550/88 nur T3 TE OGH 1989/10/19 7 Ob 638/89 nur T3 TE OGH 1990/03/29 6 Ob 538/90 nur T3 TE OGH 1990/06/28 6 Ob 580/90 TE OGH 1990/06/20 2 Ob 523/90 TE OGH 2003/09/24 9 Ob 111/03v Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0056327

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.