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{'item': ['6Ob107/55', '7Ob766/79', '7Ob731/83', '1Ob45/99w', '8Ob69/14a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008407 Entscheidungsdatum04.09.1975 Geschäftszahl6Ob107/55; 7Ob766/79; 7Ob731/83; 1Ob45/99w; 8Ob69/14a NormAußStrG §178;

§228

A1;

§228

B4;

§228C4 Rechtssatz

Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach § 178 AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 178, AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5). EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-04 6 Ob 107/55 SZ 48/86 TE OGH 1979-11-07 7 Ob 766/79 nur: Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. (T1) = SZLiegenschaften ersetzt die Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG. (T1) = SZ 1980,99 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 731/83 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 45/99w Auch; Beisatz: Ist eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht allerdings nicht mehr möglich, so muß der Legatar grundsätzlich die Leistungsklage erheben. (T2) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 69/14a Teilweise abweichend; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG

  1. (T3)Teilweise abweichend; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG
  2. (T3) Beisatz: Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T4)Beisatz: Anders als die nach Paragraph 178, AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008407

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.