OGH Rechtssatz RS0034283 (7Ob126/75 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034283 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl7Ob126/75; 2Ob532/87; 9Ob2020/96s; 7Ob226/01p; 10Ob44/07d; 5Ob36/10w; 2Ob11/10x; 5Ob30/14v; 8Ob38/14t; 10Ob20/23y; 4Ob115/24a; 7Ob56/25y; 3Ob145/25g NormABGB §1460 ABGB §1477 RechtssatzZur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand (Sache bzw Recht) nicht berechtigt zu sein, mit ein, womit es dann aber um die eine Voraussetzung der Ersitzung bildende Redlichkeit geschehen wäre.
EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-04 7 Ob 126/75 TE OGH 1988-04-12 2 Ob 532/87 nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat. (T1) TE OGH 1996-10-16 9 Ob 2020/96s Auch; nur T1; Beisatz: Sie führt zu einem originären Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert. (T2) TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 44/07d Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/153 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 36/10w Vgl; Beisatz: Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. Dass der Besitzwille auf Sachbesitz und nicht auf Rechtsbesitz gerichtet war, steht dem Erwerb des Rechtsbesitzes nicht entgegen. (T3) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 30/14v Vgl auch TE OGH 2014-10-30 8 Ob 38/14t Auch; nur: Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes. (T4) Beisatz: Die Ersitzung bedarf während der gesamten Ersitzungsdauer qualifizierten Rechtsbesitzes. (T5) TE OGH 2024-02-13 10 Ob 20/23y vgl TE OGH 2025-04-11 4 Ob 115/24a Beisatz wie T3 nur: Der Besitzwille muss nur auf den Besitz der Sache, nicht aber auf Ersitzung des Eigentums gerichtet sein. (T6) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y vgl TE OGH 2025-11-26 3 Ob 145/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0034283