7Ob131/75
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.09.1975 Geschäftszahl7Ob131/75 NormABGB §1389;
RechtssatzDie Wirkung des Geschäftsirrtums bei Vergleichsabschluß bleibt von der Bereinigungswirkung des § 1389 ABGB unberührt.Die Wirkung des Geschäftsirrtums bei Vergleichsabschluß bleibt von der Bereinigungswirkung des Paragraph 1389, ABGB unberührt.
EntscheidungstexteTE OGH 1975/09/04 7 Ob 131/75 RechtssatznummerRS0032491