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Europaius

7Ob131/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.09.1975 Geschäftszahl7Ob131/75 NormABGB §1389;

RechtssatzDie Wirkung des Geschäftsirrtums bei Vergleichsabschluß bleibt von der Bereinigungswirkung des § 1389 ABGB unberührt.Die Wirkung des Geschäftsirrtums bei Vergleichsabschluß bleibt von der Bereinigungswirkung des Paragraph 1389, ABGB unberührt.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/09/04 7 Ob 131/75 RechtssatznummerRS0032491

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.