RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012079 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl3Ob184/75; 4Ob568/78; 1Ob23/79; 3Ob654/78; 5Ob530/81; 1Ob547/83; 7Ob525/84; 7Ob668/86; 3Ob617/89; 4Ob524/93; 3Ob546/92; 1Ob588/94; 1Ob2344/96d; 1Ob143/97d; 1Ob83/99h; 2Ob353/99x; 1Ob6/00i; 1Ob193/01s; 1Ob63/02z; 1Ob63/02z; 10Ob77/04b; 7Ob277/05v; 2Ob143/09g; 4Ob102/10v; 3Ob23/11w; 2Ob87/11z; 2Ob98/11t; 8Ob48/17t; 1Ob161/24v; 5Ob160/24a; 6Ob99/25i NormABGB §523 A ABGB §523 Cd JN §1 BIa RechtssatzMit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich - rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-16 3 Ob 184/75 TE OGH 1978-11-28 4 Ob 568/78 Auch; Beisatz: Bringungsrecht auf Alpweg (T1) TE OGH 1979-07-13 1 Ob 23/79 Auch; Beisatz: Wasserrecht (T2) TE OGH 1979-07-04 3 Ob 654/78 TE OGH 1981-09-15 5 Ob 530/81 Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Bringungsweg (T3) TE OGH 1983-02-23 1 Ob 547/83 Veröff: RZ 1984/18 S 46 TE OGH 1984-03-08 7 Ob 525/84 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 668/86 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 617/89 Beis wie T3; Veröff: RZ 1991/40 S 140 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 524/93 Auch; Beisatz: Hier: § 19 Kärntner Güter - und SeilwegelandesG. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Kärntner Güter - und SeilwegelandesG. (T4) TE OGH 1992-10-21 3 Ob 546/92 Veröff: RZ 1994/32 S 91 TE OGH 1994-09-23 1 Ob 588/94 Vgl; Beisatz: Öffentlich - rechtlichen Eingriffstitel (T5) TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2344/96d Auch; Beisatz: Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen. (T6) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 143/97d Auch TE OGH 1999-04-27 1 Ob 83/99h Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist schon dann zu bejahen, wenn der Klageanspruch auf einen Privatrechtstitel gestützt wird. Deshalb ist es auch unerheblich, was der Beklagte einwendet; das gilt auch dann, wenn er dem erhobenen Anspruch mit einer Einwendung, der ein öffentlich-rechtlicher Titel zugrundeliegt, entgegentritt. (T7) TE OGH 1999-12-23 2 Ob 353/99x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i TE OGH 2001-10-22 1 Ob 193/01s Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Dass es sich beim Ortskanal um eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs 5 des TirKanalG 1985 handelt, ändert nichts an der Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs desjenigen, der von sich behauptet, er sei dessen Eigentümer. (T8)Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Dass es sich beim Ortskanal um eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des TirKanalG 1985 handelt, ändert nichts an der Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs desjenigen, der von sich behauptet, er sei dessen Eigentümer. (T8) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 63/02z nur: Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben. (T9) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 63/02z Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach §19 Abs1 Z 1 GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. (T10); Beisatz: Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese-ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein-Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. (T11)Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach §19 Abs1 Ziffer eins, GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. (T10); Beisatz: Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese-ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein-Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. (T11) TE OGH 2005-12-14 10 Ob 77/04b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-12-14 7 Ob 277/05v Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, wenns ich Klagsbahauptungen ausschließlich auf ein durch ein „Parteiübereinkommen" begründetes Bringungsrecht iSd § 18 Sbg GSLG stützt. (T12)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, wenns ich Klagsbahauptungen ausschließlich auf ein durch ein „Parteiübereinkommen" begründetes Bringungsrecht iSd Paragraph 18, Sbg GSLG stützt. (T12) TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 102/10v Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T13)Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Paragraph 47, Absatz 2, sbg EinforstungsrechteG. (T13) Veröff: SZ 2010/83 TE OGH 2011-04-13 3 Ob 23/11w TE OGH 2011-10-20 2 Ob 87/11z TE OGH 2011-11-10 2 Ob 98/11t Auch; Beisatz: Die Natur der Einwendungen ist unerheblich. (T14) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 48/17t Auch; Beisatz: Hier: § 33 Abs 4 ForstG. (T15)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 33, Absatz 4, ForstG. (T15) Veröff: SZ 2017/85 TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v TE OGH 2024-12-18 5 Ob 160/24a TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/25i vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012079
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