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OGH Rechtssatz RS0038228 (1Ob178/75)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038228 Entscheidungsdatum17.09.1975 Geschäftszahl1Ob178/75; 1Ob701/86; 6Ob108/99x; 8Ob91/14m NormABGB §483 Satz2; ABGB §494; NWG §6 RechtssatzDa durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die Paragraphen 483, zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.

EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-17 1 Ob 178/75 Veröff: NZ 1977,60 = JBl 1976,317 TE OGH 1987-02-18 1 Ob 701/86 nur: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. (T1)nur: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die Paragraphen 483, zweiter Satz und 494 ABGB. (T1) TE OGH 1999-06-24 6 Ob 108/99x TE OGH 2014-09-29 8 Ob 91/14m Auch; Beisatz: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. (T2)Auch; Beisatz: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von Paragraph 483, Satz 2 und Paragraph 494, ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038228

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.