A;
Abs1 A;
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E;
Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vgl hiezu EvBl 1965/17 ua).Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten (keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem StG-Recht; vergleiche hiezu EvBl 1965/17 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-17 9 Os 56/75 Veröff: SSt 46/45 TE OGH 1976-08-18 13 Os 62/76 Vgl; Beisatz: Stellungnahme der GenProk im Akt, dass auch eine missbräuchliche Abhebung von einem durch Losungswort vinkulierten Sparbuch durch den Verwahrer - der keine Erlaubnis zu Abhebungen hatte - Betrug ist. (T1) TE OGH 1976-09-30 9 Os 85/76 TE OGH 1982-03-31 11 Os 12/82 nur: Unternimmt es der Täter aber in der Folge, ein solches Sparkasseneinlagebuch dadurch zu realisieren, dass er einen anderen über seine Berechtigung zur Verfügung über die betreffende Spareinlage in Irrtum führt, so hat er - bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale - Betrug zu verantworten. (T2) Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18 TE OGH 1986-07-03 12 Os 68/86 Beisatz: Selbst wenn der Täter das Losungswort kennt, tritt der Vermögensschaden erst mit der Realisierung eines vinkulierten Sparbuchs ein, weshalb erst mit der (versuchten) Realisierung eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (durch - versuchten - Betrug) in Betracht kommt. (T3) TE OGH 1987-12-22 11 Os 143/87 TE OGH 1988-09-20 15 Os 84/88 Vgl auch; Beisatz: Ein vinkuliertes Sparbuch ist kein Wertträger, selbst wenn der Täter das Losungswort kennt. (T4) Veröff: RZ 1989/20 S 67 TE OGH 1989-09-14 12 Os 99/89 Beis wie T4 TE OGH 1990-10-30 15 Os 108/90 Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Betrug kommt neben Urkundenunterdrückung (§ 229
) in Betracht. (T5) Veröff: JBl 1991,808Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Betrug kommt neben Urkundenunterdrückung (Paragraph 229,
) in Betracht. (T5) Veröff: JBl 1991,808 TE OGH 1991-05-17 16 Os 20/91 Beis wie T5 TE OGH 1992-05-20 13 Os 8/92 Beisatz: Vinkulierte Sparbücher sind keine Wertträger (SSt 44/45 uva) und können solchermaßen auch nicht Gegenstand einer Raubtat und damit auch nicht eines Raubkomplottes sein. (T6) TE OGH 1993-03-11 15 Os 7/93 Vgl auch; Beisatz: Das Wegwerfen eines vinkulierten Sparbuchs begründet das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1
, nicht jenes der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1
. (T7)Vgl auch; Beisatz: Das Wegwerfen eines vinkulierten Sparbuchs begründet das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins,
, nicht jenes der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins,
. (T7) TE OGH 1993-10-28 15 Os 113/93 Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/29 S 133 TE OGH 1995-02-28 11 Os 19/95 TE OGH 1998-11-11 13 Os 129/98 nur: Ein vinkuliertes Sparkasseneinlagebuch ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Täter das Losungswort bekannt ist oder nicht, kein taugliches Objekt eines Diebstahls. (T8) TE OGH 2004-02-19 15 Os 167/03 nur T8; Beis wie T4 TE OGH 2008-05-14 13 Os 20/08b Vgl auch TE OGH 2009-02-17 14 Os 180/08i Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Bankomatkarte ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion. (T9) TE OGH 2011-06-29 15 Os 57/11p Vgl auch; nur T8; Beis ähnlichwie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2011-10-04 14 Os 99/11g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-04-12 12 Os 17/12k Vgl auch; Beisatz: Mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort liegt ein Rechtsfehler vor, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die ‑ mit Bereicherungsvorsatz begangene ‑ Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist § 127
zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach § 229 Abs 1
zu bestrafen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Mangels Feststellung der Sicherung des Sparbuchs durch ein Losungswort liegt ein Rechtsfehler vor, weil die bloße Bezeichnung „Sparbuch“ für die rechtsrichtige Subsumtion nicht ausreicht. Die ‑ mit Bereicherungsvorsatz begangene ‑ Wegnahme von als selbstständige Wertträger zu beurteilenden Urkunden ist Paragraph 127,
zu unterstellen, die Unterdrückung anderer Urkunden (beispielsweise legitimierter Sparbücher) demgegenüber nach Paragraph 229, Absatz eins,
zu bestrafen. (T10) TE OGH 2015-04-08 11 Os 34/15g Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z Auch TE OGH 2017-04-06 12 Os 4/17f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-08-03 14 Os 71/18z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093543
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.