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7Ob146/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.1975 Geschäftszahl7Ob146/75 NormABGB §1394;

Rechtssatz§ 1394 ABGB bezieht sich nur auf jene Einreden, die dem zwischen dem Schuldner und dem Zedenten bestehenden materiellen Rechtsverhältnis entstammen, nicht jedoch Einreden prozessualer Natur.Paragraph 1394, ABGB bezieht sich nur auf jene Einreden, die dem zwischen dem Schuldner und dem Zedenten bestehenden materiellen Rechtsverhältnis entstammen, nicht jedoch Einreden prozessualer Natur.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/09/18 7 Ob 146/75 RechtssatznummerRS0032919

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