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{'item': '1Ob185/75; 3Ob587/78; 4Ob598/81; 8Ob631/86; 2Ob674/87; 4Ob578/89; 8Ob509/94; 6Ob558/94; 1Ob375/97x; 4Ob206/98t; 1Ob270/98g; 8Ob334/99x; 8Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044619 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl1Ob185/75; 3Ob587/78; 4Ob598/81; 8Ob631/86; 2Ob674/87; 4Ob578/89; 8Ob509/94; 6Ob558/94; 1Ob375/97x; 4Ob206/98t; 1Ob270/98g; 8Ob334/99x; 8Ob272/00h; 7Ob104/01x; 5Ob131/01b; 10Ob127/00z; 6Ob253/02b; 6Ob15/03d; 9Ob8/04y; 5Ob7/04x; 10Ob106/08y; 6Ob84/09k; 6Ob230/09f; 9Ob19/10z; 9Ob66/11p; 3Ob231/14p; 10Ob37/15m; 9ObA102/17s; 4Ob139/17w; 7Ob98/18i; 9ObA57/18z; 7Ob55/19t; 1Ob178/19m; 5Ob120/24v NormZPO §530 Abs2 H ZPO §538 ZPO §543 RechtssatzEin Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching IV 518 f).Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching römisch vier 518 f). EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-24 1 Ob 185/75 TE OGH 1978-05-23 3 Ob 587/78 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 598/81 TE OGH 1987-01-22 8 Ob 631/86 TE OGH 1988-03-15 2 Ob 674/87 TE OGH 1989-09-12 4 Ob 578/89 Vgl auch TE OGH 1994-11-25 8 Ob 509/94 Beisatz: Wegen der Beschränkung auf Bescheinigungsmittel im Provisorialverfahren ist bei der Stelligmachung der zu vernehmenden Personen eine besondere Sorgfalt anzuwenden. (T1) TE OGH 1994-09-22 6 Ob 558/94 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 375/97x nur: Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind. (T2); Beisatz: Ebenso, wenn sie bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T3) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 206/98t nur T2 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 270/98g nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 Ob 334/99x Auch; Beis wie T3 nur: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen. (T4); Beisatz: Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles. (T5) TE OGH 2001-03-08 8 Ob 272/00h Vgl; Beisatz: Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat. (T6) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 104/01x Auch TE OGH 2001-08-21 5 Ob 131/01b Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen. (T7) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z nur T2; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. (T8) TE OGH 2002-11-07 6 Ob 253/02b nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 15/03d Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2004-02-25 9 Ob 8/04y nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 7/04x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-12-22 10 Ob 106/08y Auch; Beisatz: Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war. (T9); Beisatz: Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor. (T10) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 84/09k Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T11)Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht erfolgreich begründen. (T11) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f Auch TE OGH 2010-03-24 9 Ob 19/10z Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 66/11p Vgl auch; nur T2 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 231/14p Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 37/15m Beis ähnlich T9; Beis wie T11 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 102/17s Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i Auch; Beis wie T11; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 57/18z Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 55/19t Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-10-23 1 Ob 178/19m Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v Beisatz wie T11; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044619

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.