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13Os10/75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.09.1975 Geschäftszahl13Os10/75 NormPornG §1 A;

StGB §219;

StPO §260 Z1;

StPO §270 Z6;

StPO §281 Abs1 Z3;

RechtssatzEnthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des § 219 StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des § 1 PornG sind. Einer detaillierten und differenzierten Bezeichnung und Prüfung bedarf es nur dann nicht, wenn das Druckwerk einen einheitlichen Charakter trägt und ein enger Zusammenhang zwischen den bildlichen Darstellungen untereinander besteht, sodaß eine zusammenfassende rechtliche Wertung des Buches nach seinem überwiegenden Charakter und Inhalt möglich ist.Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des Paragraph 219, StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG sind. Einer detaillierten und differenzierten Bezeichnung und Prüfung bedarf es nur dann nicht, wenn das Druckwerk einen einheitlichen Charakter trägt und ein enger Zusammenhang zwischen den bildlichen Darstellungen untereinander besteht, sodaß eine zusammenfassende rechtliche Wertung des Buches nach seinem überwiegenden Charakter und Inhalt möglich ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1975/09/25 13 Os 10/75 Veröff: SSt 46/50 RechtssatznummerRS0087829

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.