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{'item': ['11Os83/75', '13Os127/75', '11Os133/76', '10Os163/77', '12Os176/79', '9Os159/80', '10Os35/81', '13Os62/81', '13Os147/81', '13Os26/82', '11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092161 Entscheidungsdatum26.09.1975 Geschäftszahl11Os83/75; 13Os127/75; 11Os133/76; 10Os163/77; 12Os176/79; 9Os159/80; 10Os35/81; 13Os62/81; 13Os147/81; 13Os26/82; 11Os194/81; 12Os54/82; 9Os170/82; 9Os46/83; 13Os86/84; 9Os91/85; 12Os84/86; 9Os40/87; 10Os51/87; 14Os26/88; 16Os32/90; 11Os101/91; 14Os139/93; 14Os105/93; 12Os57/97; 12Os100/97; 14Os41/03; 13Os117/10w; 15Os96/16f NormStGB §70 RechtssatzGewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-26 11 Os 83/75 Veröff: SSt 46/52 = EvBl 1976/122 S 220 TE OGH 1975-11-20 13 Os 127/75 Beisatz: Es genügt nicht, dass der Täter nur gelegentlich und fallweise gleichartige Taten begehen und daraus Gewinn ziehen will; Gewerbsmäßigkeit ist daher mehr als bloße Wiederholungsabsicht bei gewinnsüchtiger Begehung. (T1) TE OGH 1976-10-08 11 Os 133/76 TE OGH 1977-11-23 10 Os 163/77 Auch; Beisatz: Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB erforderlich. (T2)Auch; Beisatz: Absicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB erforderlich. (T2) TE OGH 1980-03-13 12 Os 176/79 TE OGH 1981-02-03 9 Os 159/80 nur: Es muss nicht tatsächlich zur Wiederholung gekommen sein, sofern nur das inkriminierte Verhalten unter Berücksichtigung seiner Begleitumstände und Nebenumstände die begriffsessentielle Tendenz des Täters klar, sinnfällig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt. (T3) TE OGH 1981-04-07 10 Os 35/81 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1981-06-11 13 Os 62/81 nur T3 TE OGH 1982-01-14 13 Os 147/81 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1982-03-18 13 Os 26/82 nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für die an sich nicht schwerwiegende Einzeltat. (T4) TE OGH 1982-04-10 11 Os 194/81 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1982-05-19 12 Os 54/82 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1983-05-10 9 Os 170/82 nur T3 TE OGH 1983-09-20 9 Os 46/83 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1984-09-13 13 Os 86/84 Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. (T5) Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit setzt die manifeste Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Täters voraus, durch öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber doch für längere Zeit wirkende (und nicht bloß einmalige) Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erzielen. (T5) Beis wie T1 TE OGH 1985-07-10 9 Os 91/85 Vgl auch TE OGH 1986-08-14 12 Os 84/86 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1987-05-06 9 Os 40/87 Vgl auch; Veröff: JBl 1988,58 TE OGH 1987-04-28 10 Os 51/87 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1988-05-25 14 Os 26/88 nur T3 TE OGH 1990-10-19 16 Os 32/90 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1991-10-29 11 Os 101/91 nur T5 TE OGH 1993-10-05 14 Os 139/93 Vgl auch TE OGH 1993-11-09 14 Os 105/93 Vgl auch TE OGH 1997-04-30 12 Os 57/97 Vgl auch; nur T5; Beis wie T1 TE OGH 1997-07-31 12 Os 100/97 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ständiges oder für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen. (T6) TE OGH 2003-04-23 14 Os 41/03 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Umfang der Diebsbeute im Zusammenhalt mit der finanziellen Notlage des Angeklagten, seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie seinem massiv einschlägig getrübten Vorleben. (T7) TE OGH 2010-11-18 13 Os 117/10w Auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2016-10-12 15 Os 96/16f Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092161

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