RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089063 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl13Os106/75; 9Os181/75; 10Os146/76; 10Os1/77; 12Os88/77; 10Os97/77; 12Os3/78; 12Os98/78; 10Os118/79; 9Os9/80; 10Os122/80; 10Os185/81; 13Os9/83; 13Os188/85; 12Os123/89; 12Os111/13k; 13Os102/14w; 13Os68/23h; 15Os4/24p; 14Os23/25a NormStGB §5 Abs2 F StGB §107 Abs1 StGB §115 RechtssatzDer Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen.Der Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfordert in subjektiver Hinsicht (einfachen) Vorsatz des Täters (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) in bezug auf die sich als gefährliche Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) darstellende Tathandlung und (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei Fehlen einer solchen Absicht kann allenfalls Ehrenbeleidigung vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-29 13 Os 106/75 Veröff: EvBl 1976/120 S 219 TE OGH 1976-03-17 9 Os 181/75 TE OGH 1977-01-12 10 Os 146/76 TE OGH 1977-01-19 10 Os 1/77 TE OGH 1977-08-18 12 Os 88/77 nur: (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T1) Veröff: SSt 48/61nur: (qualifizierten) Vorsatz in Form der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) in bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T1) Veröff: SSt 48/61 TE OGH 1977-08-31 10 Os 97/77 TE OGH 1978-02-02 12 Os 3/78 TE OGH 1978-09-07 12 Os 98/78 TE OGH 1979-09-26 10 Os 118/79 TE OGH 1980-03-25 9 Os 9/80 TE OGH 1980-09-30 10 Os 122/80 nur T1 TE OGH 1981-12-01 10 Os 185/81 nur T1 TE OGH 1983-02-24 13 Os 9/83 TE OGH 1985-12-20 13 Os 188/85 nur T1 TE OGH 1989-10-12 12 Os 123/89 nur T1 TE OGH 2013-12-12 12 Os 111/13k Vgl auch; Beisatz: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm auf den Erfolgseintritt ankommt. Dass der Täter einen bestimmten Umstand bloß verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf‑Ankommen gleichgesetzt werden kann. (T2) TE OGH 2014-11-06 13 Os 102/14w Auch; Beisatz: Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters hinsichtlich (Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit) der ‑ objektiv dem Tatbild der gefährlichen Drohung entsprechenden ‑ Tathandlung und (überschießend) Absicht in Bezug auf den mit der inkriminierten Handlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T3)Auch; Beisatz: Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verlangt in subjektiver Hinsicht den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters hinsichtlich (Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit) der ‑ objektiv dem Tatbild der gefährlichen Drohung entsprechenden ‑ Tathandlung und (überschießend) Absicht in Bezug auf den mit der inkriminierten Handlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. (T3) TE OGH 2023-09-20 13 Os 68/23h Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-03-11 15 Os 4/24p vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-06-12 14 Os 23/25a vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089063
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