RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100268 Entscheidungsdatum29.09.1975 Geschäftszahl13Os106/75; 13Os42/76; 13Os87/76; 11Os170/76; 13Os171/78; 13Os188/78; 11Os202/83; 9Os7/85; 12Os107/87; 13Os83/88; 13Os20/94; 11Os41/97 (11Os42/97); 14Os128/00; 14Os148/08h; 11Os53/15a (11Os141/15t); 11Os137/17g NormStPO §285e; StPO §290 Abs1 RechtssatzÜberzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der GP in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachter, jedoch nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil - mit Zustimmung der Gesetzgebungsperiode in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-29 13 Os 106/75 TE OGH 1976-04-08 13 Os 42/76 Beisatz: Hier: Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in anderer Richtung. (T1)Beisatz: Hier: Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in anderer Richtung. (T1) TE OGH 1976-09-09 13 Os 87/76 Veröff: EvBl 1977/58 S 132 = SSt 47/44 TE OGH 1976-12-21 11 Os 170/76 TE OGH 1978-11-09 13 Os 171/78 TE OGH 1979-01-11 13 Os 188/78 TE OGH 1983-12-07 11 Os 202/83 TE OGH 1985-01-23 9 Os 7/85 TE OGH 1987-09-24 12 Os 107/87 Vgl; Beisatz: § 290 Abs 1 StPO nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 290, Absatz eins, StPO nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) TE OGH 1988-09-22 13 Os 83/88 nur: Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachte, jedoch nach dem § 290 Abs 1 StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem § 285 e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. (T3)nur: Überzeugt sich der OGH aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Urteil mit vom Angeklagten nicht geltend gemachte, jedoch nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu beachtender (materieller) Nichtigkeit (Feststellungsmängel) behaftet ist, so hebt er das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung gemäß dem Paragraph 285, e StPO auf, ohne auf die (gleichfalls auf Aufhebung gerichtete) Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. (T3) TE OGH 1994-05-11 13 Os 20/94 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1997-05-27 11 Os 41/97 TE OGH 2000-11-14 14 Os 128/00 Auch; Beisatz: Die Pflicht des OGH zur Wahrnehmung materieller Nichtigkeitsgründe gilt auch zugunsten eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. (T4) TE OGH 2008-12-16 14 Os 148/08h Vgl; Beisatz: Hier: Der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO infolge Missachtung des Grundsatzes der Spezialität war von Amts wegen wahrzunehmen. In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach §31 Abs1EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, sich jedoch zu seinem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO infolge Missachtung des Grundsatzes der Spezialität war von Amts wegen wahrzunehmen. In der Hauptverhandlung kamen Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Verfolgungshindernisses, nämlich des Fehlens einer nach §31 Abs1EU-JZG erforderlichen Auslieferungsbewilligung vor, die das Erstgericht nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T5) TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-01-30 11 Os 137/17g Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100268
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