RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000116 Entscheidungsdatum29.03.2022 Geschäftszahl3Ob218/75; 3Ob241/75; 3Ob177/79; 3Ob143/84 (3Ob144/84-3Ob165/84); 3Ob169/84; 3Ob131/88; 3Ob15/89; 3Ob1015/89; 3Ob43/89; 3Ob149/89 (3Ob150/89); 3Ob9/96; 3Ob91/98y; 3Ob264/01x; 3Ob289/02z; 3Ob76/07h; 3Ob255/09k; 3Ob196/16v; 10Ob4/22v NormEO §3 IVA EO §3 IVB EO §3 IVC EO §63 EO §355 VEO §355 römisch fünf ZPO §411 Cb RechtssatzWurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1975-09-30 3 Ob 218/75 TE OGH 1975-10-28 3 Ob 241/75 Beisatz: Lohnpfändung (T1); Veröff: EvBl 1976/160 S 303 TE OGH 1980-06-18 3 Ob 177/79 TE OGH 1985-01-16 3 Ob 143/84 Beisatz: Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des § 355 EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist. (T2); Veröff: ÖBl 1985,110Beisatz: Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des Paragraph 355, EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist. (T2); Veröff: ÖBl 1985,110 TE OGH 1984-12-19 3 Ob 169/84 TE OGH 1988-11-16 3 Ob 131/88 nur: Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. (T3) Anm: Veröff: RZ 1988/15 S 64 = AnwBl 1989,222 (Dellisch) = EvBl 1989/61 S 217 = SZ 61/247Anmerkung, Veröff: RZ 1988/15 S 64 = AnwBl 1989,222 (Dellisch) = EvBl 1989/61 S 217 = SZ 61/247 TE OGH 1989-02-22 3 Ob 15/89 wie T3; Beisatz: Die in 3 Ob 143-165/84 geäußerte Ansicht kann nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. Zuständig ist das Exekutionsgericht. (T4)wie T3; Beisatz: Die in 3 Ob 143-165/84 geäußerte Ansicht kann nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd Paragraph 355, Absatz eins, EO. Zuständig ist das Exekutionsgericht. (T4) TE OGH 1989-05-24 3 Ob 1015/89 TE OGH 1989-05-24 3 Ob 43/89 wie T3 TE OGH 1990-02-28 3 Ob 149/89 Veröff: RZ 1990/112 S 258 TE OGH 1996-01-24 3 Ob 9/96 Beisatz: Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft einer aufgrund eines anderen Exekutionstitels ergangenen Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. (T5) TE OGH 1998-06-24 3 Ob 91/98y TE OGH 2002-06-26 3 Ob 264/01x Vgl auch; Beisatz: Zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt kann mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem). (T6); Beisatz: Zur Hereinbringung verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers ist die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig. In einem solchen Fall entstehen mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß § 300 Abs 2 EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben. (T7)Vgl auch; Beisatz: Zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt kann mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem). (T6); Beisatz: Zur Hereinbringung verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers ist die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig. In einem solchen Fall entstehen mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß Paragraph 300, Absatz 2, EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben. (T7) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 289/02z Beisatz: Zwar ist eine zweifache Exekutionsführung aufgrund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Forderung mit demselben Exekutionsmittel (hier: Fahrnisexekution) an sich unzulässig, die zweite (irrtümlich erteilte, rechtskräftige) Exekutionsbewilligung ist jedoch in die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bereits bewilligten (ersten) Fahrnisexekution umzudeuten, wenn die zweite Exekution im Ergebnis nicht als unmöglich oder zwecklos zu bezeichnen ist. (T8) TE OGH 2007-12-19 3 Ob 76/07h Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd Paragraph 355, Absatz eins, EO. (T9) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 255/09k TE OGH 2016-11-23 3 Ob 196/16v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2022-03-29 10 Ob 4/22v Vgl; Beisatz: Hier: Bereits anhängiges Exekutionsverfahren gegen bestimmten Drittschuldner für Vorschussantrag nach dem UVG. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000116
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