RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097830 Entscheidungsdatum23.11.1999 Geschäftszahl11Os33/75 (11Os97/75); 13Os9/80; 11Os201/83; 12Os55/88; 1Ob191/99s NormStPO §210 Abs1 StPO §213 Abs3 StPO §281 Abs1 Z4 A StPO §281 Abs3 StPO §289 StPO §292 StPO §345 Abs1 Z5 Rechtssatz
- Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers) in der Hauptverhandlung nicht gerügt (und fehlt dem gemäß die formelle Legitimation, diesen Verfahrensmangel mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs1 Z 5) StPO geltend zu machen), erkennt der OGH einer diesen Verfahrensmangel betreffenden Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes § 292 StPO zu, hebt das ergangene Urteil auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen, vorliegend somit, die Akten zur Entscheidung über den rechtzeitig erhobenen, bislang aber unerledigt gebliebenen Einspruch dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen.
- Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers) in der Hauptverhandlung nicht gerügt (und fehlt dem gemäß die formelle Legitimation, diesen Verfahrensmangel mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 345, Abs1 Ziffer 5,) StPO geltend zu machen), erkennt der OGH einer diesen Verfahrensmangel betreffenden Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes Paragraph 292, StPO zu, hebt das ergangene Urteil auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen, vorliegend somit, die Akten zur Entscheidung über den rechtzeitig erhobenen, bislang aber unerledigt gebliebenen Einspruch dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen.
- Ist auch gegen eine andere, rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person ein Schuldspruch ergangen, der mit dem Schuldspruch gegen jene Person, deren rechtzeitiger Einspruch gegen die Anklage noch unerledigt ist, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, daß die Aufrechterhaltung des einen Schuldspruches bei Aufhebung des anderen wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich erscheint, ist - soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweisführung beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden - gemäß § 289 StPO in Verbindung mit § 292 StPO auch der gegen diesen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch aufzuheben, dies auch im Hinblick auf § 213 Abs 3 StPO (amtswegige Wahrnehmung des Vorliegens eines Einspruchsgrundes in Ansehung eines Mitangeklagten, der selbst keinen Einspruch erhoben hat).
- Ist auch gegen eine andere, rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person ein Schuldspruch ergangen, der mit dem Schuldspruch gegen jene Person, deren rechtzeitiger Einspruch gegen die Anklage noch unerledigt ist, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, daß die Aufrechterhaltung des einen Schuldspruches bei Aufhebung des anderen wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich erscheint, ist - soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweisführung beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden - gemäß Paragraph 289, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, StPO auch der gegen diesen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch aufzuheben, dies auch im Hinblick auf Paragraph 213, Absatz 3, StPO (amtswegige Wahrnehmung des Vorliegens eines Einspruchsgrundes in Ansehung eines Mitangeklagten, der selbst keinen Einspruch erhoben hat). EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-02 11 Os 33/75 Veröff: EvBl 1976/135 S 246 TE OGH 1980-03-06 13 Os 9/80 vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung mangelnder Zustellung der Anklageschrift, sodaß in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt worden sei, wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht, weil damit behauptet wird, daß die Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. (T1)vergleiche auch; Beisatz: Mit der Behauptung mangelnder Zustellung der Anklageschrift, sodaß in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklage verhandelt worden sei, wird Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend gemacht, weil damit behauptet wird, daß die Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. (T1) TE OGH 1984-01-11 11 Os 201/83 Vgl auch; nur: Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers) in der Hauptverhandlung nicht gerügt (und fehlt dem gemäß die formelle Legitimation, diesen Verfahrensmangel mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 (§ 345 Abs1 Z 5) StPO geltend zu machen), erkennt der OGH einer diesen Verfahrensmangel betreffenden Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes § 292 StPO zu, hebt das ergangene Urteil auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen, vorliegend somit, die Akten zur Entscheidung über den rechtzeitig erhobenen, bislang aber unerledigt gebliebenen Einspruch dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen. (T2) Beisatz: Vernehmung eines Mitangeklagten, gegen welchen die Anklage noch nicht in Rechtskraft erwachsen und gegen den das Verfahren gemäß § 57 StPO ausgeschieden war, als Zeugen daher gesetzmäßig. (T3)Vgl auch; nur: Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. Wird dieser Umstand ohne Verschulden des Beschuldigten (oder dessen Verteidigers) in der Hauptverhandlung nicht gerügt (und fehlt dem gemäß die formelle Legitimation, diesen Verfahrensmangel mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, (Paragraph 345, Abs1 Ziffer 5,) StPO geltend zu machen), erkennt der OGH einer diesen Verfahrensmangel betreffenden Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes Paragraph 292, StPO zu, hebt das ergangene Urteil auf und trägt dem Erstgericht auf, dem Gesetz gemäß vorzugehen, vorliegend somit, die Akten zur Entscheidung über den rechtzeitig erhobenen, bislang aber unerledigt gebliebenen Einspruch dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen. (T2) Beisatz: Vernehmung eines Mitangeklagten, gegen welchen die Anklage noch nicht in Rechtskraft erwachsen und gegen den das Verfahren gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden war, als Zeugen daher gesetzmäßig. (T3) TE OGH 1988-05-26 12 Os 55/88 Vgl auch; nur: Ist auch gegen eine andere, rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person ein Schuldspruch ergangen, der mit dem Schuldspruch gegen jene Person, deren rechtzeitiger Einspruch gegen die Anklage noch unerledigt ist, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, daß die Aufrechterhaltung des einen Schuldspruches bei Aufhebung des anderen wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich erscheint, ist - soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweisführung beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden - gemäß § 289 StPO in Verbindung mit § 292 StPO auch der gegen diesen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch aufzuheben, dies auch im Hinblick auf § 213 Abs 3 StPO (amtswegige Wahrnehmung des Vorliegens eines Einspruchsgrundes in Ansehung eines Mitangeklagten, der selbst keinen Einspruch erhoben hat). (T4)Vgl auch; nur: Ist auch gegen eine andere, rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person ein Schuldspruch ergangen, der mit dem Schuldspruch gegen jene Person, deren rechtzeitiger Einspruch gegen die Anklage noch unerledigt ist, in einem derartigen inneren Zusammenhang steht, daß die Aufrechterhaltung des einen Schuldspruches bei Aufhebung des anderen wenngleich nicht unmöglich, so doch untunlich erscheint, ist - soll nicht dadurch das Erstgericht in seiner Beweisführung beim zweiten Rechtsgang behindert oder in einer der Sache abträglichen Weise beeinflußt werden - gemäß Paragraph 289, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, StPO auch der gegen diesen Mitangeklagten ergangene Schuldspruch aufzuheben, dies auch im Hinblick auf Paragraph 213, Absatz 3, StPO (amtswegige Wahrnehmung des Vorliegens eines Einspruchsgrundes in Ansehung eines Mitangeklagten, der selbst keinen Einspruch erhoben hat). (T4) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 191/99s nur: Die Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung gegen eine noch nicht rechtskräftig in den Anklagestand versetzte Person stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der geeignet ist, die Verteidigungsrechte empfindlich zu beeinträchtigen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097830