RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016402 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl5Ob184/75; 5Ob243/75; 5Ob535/76; 5Ob626/76; 1Ob642/78; 4Ob589/78; 3Ob666/78; 7Ob739/80; 6Ob509/82; 8Ob225/82; 7Ob556/83; 8Ob26/83; 1Ob5/91; 1Ob112/05k; 1Ob152/05t; 2Ob158/06h; 2Ob139/08t; 7Ob20/11h; 7Ob250/10f; 7Ob95/11p; 7Ob151/12z; 3Ob160/14x; 6Ob180/14k; 2Ob113/16f; 1Ob143/16k; 6Ob94/16s; 6Ob215/18p; 2Ob149/25p NormABGB §878 ABGB §970 ABGB §1295 IId2 ABGB §1295 IIf7b ABGB §1298 RechtssatzEs bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner. Das ist gewiss jeder, der eine Veranstaltung mit Konsumationsmöglichkeit besucht, da vom Veranstalter natürlich erwartet wird, dass er - ob auf eigene oder fremde Rechnung, ist unerheblich - gegen Entgelt die angebotenen Speisen und Getränke konsumiert. Der Veranstalter hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-07 5 Ob 184/75 Veröff: SZ 48/100 = EvBl 1976/63 S 126 TE OGH 1976-02-03 5 Ob 243/75 Auch; nur: Es bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will; "jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner. (T1) Veröff: SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398 TE OGH 1976-05-11 5 Ob 535/76 nur: Es bestehen vorvertragliche Pflichten gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will. Das ist gewiss jeder, der eine Veranstaltung mit Konsumationsmöglichkeit besucht, da vom Veranstalter natürlich erwartet wird, dass er - ob auf eigene oder fremde Rechnung, ist unerheblich - gegen Entgelt die angebotenen Speisen und Getränke konsumiert. (T2); Beisatz: Vorvertraglich Sorgfaltspflicht des Geschäftsinhabers, den Kunden vor Gefahr zu behüten. (T3) TE OGH 1976-07-06 5 Ob 626/76 Ähnlich; nur T2; Veröff: SZ 49/94 = EvBl 1976/282 S 657 = JBl 1977,315 TE OGH 1978-07-07 1 Ob 642/78 Beisatz: Verletzung eines Kunden in einem Kaufhaus. (T4) Veröff: SZ 51/110 = EvBl 1979/22 S 72 TE OGH 1979-01-30 4 Ob 589/78 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1979-09-12 3 Ob 666/78 Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Haftung eines Gastwirtes wegen Verletzung der Schutzpflicht. (T5) Veröff: SZ 52/135 TE OGH 1981-02-12 7 Ob 739/80 nur: Der Veranstalter hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Gästen zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. (T6) TE OGH 1982-02-17 6 Ob 509/82 Auch; nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: Vorvertragliche Schutzpflichten des Liftunternehmers, der einen Parkplatz zur Verfügung stellt nicht nur gegenüber den künftigen Vertragspartnern, sondern auch gegenüber dem Lenker des Fahrzeuges, der sie zum Lift brachte. (T7) TE OGH 1982-12-02 8 Ob 225/82 Auch; nur T6; Beisatz: Demgemäß hat auch ein Tankstelleninhaber dafür zu sorgen, dass die Sicherheit im Bereich der für die Kunden zur Verfügung stehenden Tanksäulen gewährleistet ist. (T8) Veröff: ZVR 1984/51 S 61 TE OGH 1983-03-24 7 Ob 556/83 Auch; nur T6 TE OGH 1983-05-19 8 Ob 26/83 Auch; Beis wie T8; Veröff: ZVR 1984/140 S 147 TE OGH 1991-04-24 1 Ob 5/91 Auch; nur T2; Beisatz: Bereits mit der Aufnahme (privaten) rechtsgeschäftlichen Kontaktes entstehen umfassende Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (T9) Veröff: JBl 1991,586 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 112/05k nur T1 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 152/05t nur T1; Beisatz: Diesen gesteigerten Schutzbereich können auch Passanten für sich in Anspruch nehmen, die sich in der Absicht nähern, die beleuchtete Auslage des Geschäftslokals zu betrachten. (T10) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 158/06h Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2008-09-04 2 Ob 139/08t nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T11) TE OGH 2011-03-09 7 Ob 20/11h Auch TE OGH 2011-06-16 7 Ob 250/10f Auch TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p Auch; nur ähnlich T6 TE OGH 2012-09-26 7 Ob 151/12z nur T6; Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T12) TE OGH 2014-11-19 3 Ob 160/14x Auch TE OGH 2015-05-27 6 Ob 180/14k Auch TE OGH 2016-08-05 2 Ob 113/16f Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/73 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 143/16k nur T6; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T13) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 94/16s Auch TE OGH 2019-05-23 6 Ob 215/18p Auch TE OGH 2025-10-23 2 Ob 149/25p Beisatz: Hier: Verneinung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, weil das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäftslokal am Sonntag nicht geöffnet war und ein konkretes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016402
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.