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{'item': ['10Os85/75', '11Os13/76', '11Os86/77', '9Os53/78', '11Os40/80', '9Os55/84', '9Os87/86', '12Os38/87', '12Os123/89', '11Os7/91', '12Os81/91',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094805 Entscheidungsdatum07.10.1975 Geschäftszahl10Os85/75; 11Os13/76; 11Os86/77; 9Os53/78; 11Os40/80; 9Os55/84; 9Os87/86; 12Os38/87; 12Os123/89; 11Os7/91; 12Os81/91; 12Os80/92; 14Os10/94; 11Os76/02 (11Os77/02); 15Os96/02; 11Os137/03; 14Os59/04 (14Os50/04); 15Os149/04; 13Os54/06z; 12Os146/09a; 12Os149/09t; 13Os97/16p; 12Os43/17s; 14Os78/18d; 14Os32/19s; 14Os55/20z NormStGB §169 Rechtssatz"Feuersbrunst" setzt einen großen, nicht nur auf einzelne Gegenstände beschränkten, sondern sich weiter verbreitenden, ausgedehnten, (fremdes Eigentum) in großem Ausmaß erfassenden Brand voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-07 10 Os 85/75 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/32 TE OGH 1976-04-01 11 Os 13/76 Vgl; Beisatz: Der Vorsatz verlangt, das der Täter eine solche Feuersbrunst verursachen wollte oder sich mit einem solchen Erfolg abfand. (T1) Veröff: JBl 1977,101 TE OGH 1978-04-04 11 Os 86/77 Veröff: SSt 49/23 = JBl 1978,386 TE OGH 1978-06-27 9 Os 53/78 TE OGH 1980-04-09 11 Os 40/80 Veröff: EvBl 1980/159 S 468 TE OGH 1984-05-22 9 Os 55/84 TE OGH 1986-09-10 9 Os 87/86 TE OGH 1987-05-21 12 Os 38/87 Vgl auch TE OGH 1989-10-12 12 Os 123/89 TE OGH 1991-02-19 11 Os 7/91 TE OGH 1991-10-17 12 Os 81/91 Vgl auch TE OGH 1992-11-26 12 Os 80/92 Vgl auch TE OGH 1994-03-15 14 Os 10/94 Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenfeuer, das auf bestimmte Brandobjekte geringen Umfangs (hier: Altpapiercontainer) beschränkt bleibt, ist keine "Feuersbrunst". (T2) TE OGH 2002-06-25 11 Os 76/02 Auch; Beisatz: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. Auch die - durch den Feuerwehreinsatz beseitigte - Gefahr eines weiteren Ausbreitens des Feuers vermag seine Beurteilung als Feuersbrunst nicht zu begründen. (T3); Beisatz: Keine Feuersbrunst, wenn der Brand auf ein Regal in einem Kellerabteil beschränkt war und selbst die Russschäden nur einen Teil des Kellergeschosses betrafen. (T4) TE OGH 2002-12-12 15 Os 96/02 Beisatz: Essentielle Begriffsmerkmale einer solchen Feuersbrunst sind die Unbeherrschbarkeit und eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers. Diese beide Komponenten hängen insofern eng zusammen, als das Feuer zum einen gerade auf Grund seiner bereits erreichten Ausdehnung unbeherrschbar sein muss, zum anderen aber auch die Unbeherrschbarkeit der Maßstab der erforderlichen Ausdehnung ist. (T5); Beis wie T3 nur: Es muss sich um ein auf Grund seiner Ausdehnung (zumindest abstrakt) gemeingefährliches Feuer handeln, wobei sich die Gefährlichkeit aus seiner bereits vorhandenen Größe ergeben muss; die Möglichkeit der zukünftigen Vergrößerung eines (noch) kleinen Feuers genügt nicht. (T6) TE OGH 2003-12-09 11 Os 137/03 Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Eine Feuersbrunst ist ein in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, das heißt nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, ausgedehnter und fremdes Eigentum im großen Ausmaß erfassender Brand, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist. (T7) TE OGH 2004-07-13 14 Os 59/04 Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2005-01-13 15 Os 149/04 Auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-08-23 13 Os 54/06z Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Tritt zu der durch die räumliche Ausdehnung bedingten Unlöschbarkeit nicht eine - wenngleich bloß abstrakte - Gefährdung für Leib oder Leben einer (nicht unbedingt größeren, so doch nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränkten, mithin) unbestimmten Zahl von Menschen oder eine (konkrete) Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß hinzu, liegt eine Feuersbrunst nicht vor. Treffen die angesprochenen Kriterien kumulativ zu, kommt es auf eine darüber hinaus gehende Weiterverbreitung des Feuers nicht an. (T8) TE OGH 2009-11-26 12 Os 146/09a Vgl TE OGH 2009-11-26 12 Os 149/09t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2016-10-12 13 Os 97/16p Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Bei Gefährdung für Leib oder Leben einer unbestimmten Zahl von Menschen muss eine solche für Eigentum in großen Ausmaß nicht zusätzlich vorliegen. (T9) TE OGH 2017-06-22 12 Os 43/17s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-09-11 14 Os 78/18d Auch TE OGH 2019-04-09 14 Os 32/19s Beis wie T8 TE OGH 2020-07-21 14 Os 55/20z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094805

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.