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{'item': '3Ob222/75 (3Ob223/75); 1Ob544/86; 2Ob180/04s; 7Ob45/05a; 2Ob268/05h; 2Ob176/05d; 4Ob53/07h; 3Ob87/09d; 7Ob36/11m; 1Ob148/16w; 1Ob75/17m; 3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049197 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl3Ob222/75 (3Ob223/75); 1Ob544/86; 2Ob180/04s; 7Ob45/05a; 2Ob268/05h; 2Ob176/05d; 4Ob53/07h; 3Ob87/09d; 7Ob36/11m; 1Ob148/16w; 1Ob75/17m; 3Ob193/17d; 3Ob81/18k; 2Ob190/23i; 3Ob223/24a NormABGB §154 Abs3 G ABGB §233 C ZPO §4 Abs2 ZPO §6 ZPO §235 A RechtssatzSelbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach § 6 ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach Paragraph 6, ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss). EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-14 3 Ob 222/75 Veröff: EvBl 1976/111 S 213 TE OGH 1986-03-17 1 Ob 544/86 TE OGH 2004-08-05 2 Ob 180/04s Beisatz: Hier: Mehrfach vorgenommene Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens; die Genehmigungsbedürftigkeit des § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T1)Beisatz: Hier: Mehrfach vorgenommene Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens; die Genehmigungsbedürftigkeit des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T1) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 45/05a Vgl auch; Beisatz: Es bedarf jedoch nicht jede einzelne Prozesshandlung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Vielmehr ist nur bei Dispositivhandlugnen (positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch wie Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich) eine solche einzuholen. (T2) TE OGH 2006-03-16 2 Ob 268/05h Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht auf die fehlende „Deckung" durch die Verfahrenshilfe anzuwenden. (T3) TE OGH 2006-01-19 2 Ob 176/05d Auch; Beisatz: Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T4)Auch; Beisatz: Die Genehmigungsbedürftigkeit nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T4) TE OGH 2007-04-24 4 Ob 53/07h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Passivprozess. (T5); Veröff: SZ 2007/63 TE OGH 2009-06-23 3 Ob 87/09d Vgl; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen. (T6); Veröff: SZ 2009/84 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 36/11m Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage (vgl § 275 Abs 2 ABGB) gilt bei unverändertem Streitgegenstand für das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung vermeidet. (T7); Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage vergleiche Paragraph 275, Absatz 2, ABGB) gilt bei unverändertem Streitgegenstand für das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung vermeidet. (T7); Beisatz: Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig. (T8); Beisatz: Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig. (T8); Veröff: SZ 2011/42 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 148/16w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-12 1 Ob 75/17m Vgl auch TE OGH 2017-11-22 3 Ob 193/17d Auch TE OGH 2018-05-23 3 Ob 81/18k Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2024-01-23 2 Ob 190/23i vgl; nur: Genehmigungsbedürftig ist auch die Ausdehnung des Klagebegehrens (T9) Beisatz wie T2: Hier: Genehmigung erforderlich für Fortsetzungsantrag eines Verlassenschaftskurators in einem noch vom Erblasse reingeleiteten, jedoch ruhenden Aktivprozess mit hohem Streitwert. (T10) TE OGH 2024-12-17 3 Ob 223/24a Beisatz: Die bereits erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der zugrunde liegenden Klagsführung entfaltet für das Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des im Verfahren abgeschlossenen Vergleichs keine Bindungswirkung. (T11) Beisatz: Eine Verfügungshandlung über den zur Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigten Anspruch bedarf einer erneuten Genehmigung. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049197

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.