RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016360 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl5Ob89/75; 3Ob638/81; 6Ob678/82; 3Ob562/85; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 6Ob265/01s; 4Ob217/02v; 2Ob10/11a; 2Ob8/14m; 8Ob97/16x; 8Ob13/24f NormABGB §877 ABGB §1323 B ABGB §1431 ABGB §1435 Rechtssatz1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach § 877 ABGB, sondern nach § 1435 ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen.1.) Wird ein gültiger Vertrag wieder durch Parteienvereinbarung aufgehoben, so sind die Rechtsfolgen nicht nach Paragraph 877, ABGB, sondern nach Paragraph 1435, ABGB (zufolge nachträglichen Wegfalls des zunächst vorhandenen Leistungsgrundes) zu beurteilen. 2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287).2.) Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog Paragraph 1323, ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287). EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-14 5 Ob 89/75 TE OGH 1982-02-10 3 Ob 638/81 Auch TE OGH 1982-07-07 6 Ob 678/82 nur: Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution. (T1) TE OGH 1986-03-19 3 Ob 562/85 Auch; nur: Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog § 1323 ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287). (T2)Auch; nur: Daher ist von beiden Teilen das Empfangene zurückzustellen: primär Naturalrestitution; bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit analog Paragraph 1323, ABGB angemessenes Entgelt , dessen Höhe sich im Sinne des Paragraph 1431, ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 24/16; EvBl 1974/287). (T2) Beisatz: Bei Ermittlung des Nutzens ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 307/01f nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ist der primäre Anspruch des Kondiktionsgläubigers auf Rückgabe in Natur wie hier unmöglich, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht entsprechend dem Schaden des Leistenden. (T4) TE OGH 2002-07-11 6 Ob 265/01s Auch TE OGH 2003-02-11 4 Ob 217/02v Auch; nur T2 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 10/11a Vgl auch; Vgl Beis wie T4 TE OGH 2014-07-09 2 Ob 8/14m Vgl TE OGH 2017-03-28 8 Ob 97/16x Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der Kondiktionsanspruch auf Rückerstattung in Natur gerichtet, bei Untunlichkeit auf Wertersatz. (T5) TE OGH 2024-04-25 8 Ob 13/24f Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016360
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.