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{'item': ['10Os102/75', '2Ob673/86', '9Os18/87 (9Os19/87)', '7Ob535/91', '1Ob148/01y', '15Os42/09d', '15Os151/10k', '15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093181 Entscheidungsdatum14.10.1975 Geschäftszahl10Os102/75; 2Ob673/86; 9Os18/87 (9Os19/87); 7Ob535/91; 1Ob148/01y; 15Os42/09d; 15Os151/10k; 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h); 14Os74/13h (14Os75/13f); 14Os109/21t NormStGB §111 Abs1 RechtssatzAls "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.Als "unehrenhaft" im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-14 10 Os 102/75 Veröff: EvBl 1976/131 S 243 TE OGH 1986-12-16 2 Ob 673/86 Vgl auch TE OGH 1987-03-18 9 Os 18/87 Veröff: EvBl 1987/126 S 451 = SSt 58/14 TE OGH 1991-05-23 7 Ob 535/91 Vgl auch; Veröff: MR 1991,146 (Korn) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 148/01y Beisatz: Das Zeihen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung (= Schmähung) bedeutet den Vorwurf eines erheblichen Charaktermangels. (T1) Beisatz: Gegen die guten Sitten verstößt jedes Verhalten, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. (T2) Beisatz: Unehrenhaft sind grundsätzlich nur vorsätzlich begangene Straftaten im Kernbereich des Strafrechts; bei strafbaren Handlungen aus dem Bereich des Nebenstrafrechts kommt es auf den Einzelfall an. (T3) TE OGH 2009-11-11 15 Os 42/09d Auch; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T4)Auch; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (Paragraph 111, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 6, Absatz eins, MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, Rz 20). (T4) Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T5) Beisatz: Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar. (T6)Beisatz: Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. (T6) TE OGH 2011-06-29 15 Os 151/10k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-06-11 14 Os 74/13h Auch; Beisatz: Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen. (T7)Auch; Beisatz: Zwar gilt die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall ausgenommen. (T7) Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T8)Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T8) TE OGH 2021-10-12 14 Os 109/21t Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093181

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.