RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010862 Entscheidungsdatum15.10.1975 Geschäftszahl1Ob204/75; 8Ob276/75; 1Ob294/75; 1Ob698/77; 1Ob701/77; 7Ob768/78; 7Ob813/81 (7Ob814/81); 3Ob547/82; 7Ob767/82; 6Ob556/86; 7Ob610/88; 7Ob676/89; 4Ob1548/91 (4Ob1549/91); 1Ob547/92; 4Ob536/92; 9Ob11/98b; 6Ob56/99z; 7Ob95/99t; 10Ob72/00m; 9Ob85/00s; 5Ob159/01w; 7Ob37/08d; 6Ob37/22t NormABGB §366 A; ABGB §369 RechtssatzDie Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-15 1 Ob 204/75 TE OGH 1976-01-21 8 Ob 276/75 TE OGH 1976-03-03 1 Ob 294/75 TE OGH 1978-04-05 1 Ob 698/77 Veröff: EvBl 1978/173 S 548 = JBl 1979,376 ( dort falsch zitiert mit 1 Ob 698/78 ) TE OGH 1978-04-26 1 Ob 701/77 Veröff: SZ 51/56 TE OGH 1979-04-19 7 Ob 768/78 Auch TE OGH 1982-01-21 7 Ob 813/81 TE OGH 1982-04-14 3 Ob 547/82 Auch TE OGH 1982-11-11 7 Ob 767/82 Auch TE OGH 1986-05-22 6 Ob 556/86 Beisatz: War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht. (T1) TE OGH 1988-06-30 7 Ob 610/88 nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz ( Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten ) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage. (T2) = SZ 61/164 TE OGH 1989-11-09 7 Ob 676/89 JBl 1990,371 ( P. Rummel ) = RZ 1992/70 S 209 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 1548/91 Auch; Beisatz: Ist der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache (hier: Wohnung ) gelangt, hat er schon nach dem Wortlaut des § 366 ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm nicht mehr vorenthalten wird. Dass sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage. (T3)Auch; Beisatz: Ist der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache (hier: Wohnung ) gelangt, hat er schon nach dem Wortlaut des Paragraph 366, ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm nicht mehr vorenthalten wird. Dass sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage. (T3) TE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92 Auch; nur T2; RdW 1992,269 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 536/92 TE OGH 1998-04-29 9 Ob 11/98b nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten. (T4) TE OGH 1999-04-22 6 Ob 56/99z Vgl auch; nur T4 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 95/99t Auch TE OGH 2000-04-18 10 Ob 72/00m Auch TE OGH 2000-06-28 9 Ob 85/00s TE OGH 2001-09-27 5 Ob 159/01w Auch; Beisatz: Ein Räumungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn dem Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Gewahrsame oder wenigstens der mittelbare Besitz an der strittigen Sache zukommt. (T5) TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2022-03-18 6 Ob 37/22t Vgl; Beisatz: Hier: § 378 ABGB ist nicht auf den Fall des „Fahrenlassens“ der Sache vor Klagszustellung anzuwenden. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 378, ABGB ist nicht auf den Fall des „Fahrenlassens“ der Sache vor Klagszustellung anzuwenden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010862
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