PO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann - und zwar mit Beschluss gemäß § 74 Abs 2 StPO - abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. Die Delegierung einer Strafsache wegen Anscheins der Befangenheit eines ganzen Gerichts wäre eine Vernachlässigung (Ausschaltung) des im § 74 Abs 2 und 3 StPO und im § 183 Geo vorgeschriebenen Verfahrens.Alle mit Befangenheit zusammenhängenden
Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die Paragraphen 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. Die einlässlichen Vorschriften der Paragraphen 72 bis 74 a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann - und zwar mit Beschluss gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO - abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. Die Delegierung einer Strafsache wegen Anscheins der Befangenheit eines ganzen Gerichts wäre eine Vernachlässigung (Ausschaltung) des im Paragraph 74, Absatz 2 und 3 StPO und im Paragraph 183, Geo vorgeschriebenen Verfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-15 9 Os 118/75 Veröff: SSt 46/57 TE OGH 1981-08-21 13 Nds 115/81 Vgl auch TE OGH 1982-05-11 9 Nds 59/82 Vgl auch TE OGH 1982-08-03 10 Os 145/81 Vgl auch TE OGH 1983-05-10 13 Nds 66/83 Vgl auch TE OGH 1984-11-08 13 Ns 21/84 Vgl auch TE OGH 1985-03-19 11 Os 26/85 Vgl auch TE OGH 1985-11-28 13 Ns 23/85 Vgl auch TE OGH 1986-03-17 11 Os 184/85 nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden
PO abschließend geregelt. (T1) Veröff: SSt 57/17nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden
Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt. (T1) Veröff: SSt 57/17 TE OGH 1986-09-15 11 Os 138/86 nur T1; Veröff: SSt 57/64 TE OGH 1986-11-04 11 Nds 147/86 nur T1 TE OGH 1987-04-09 12 Os 171/86 Vgl auch; Beisatz: Ein aus Befangenheitserwägungen gestellter Delegierungsantrag ist der Sache nach als Ablehnungsantrag aufzufassen. (T2) TE OGH 1988-01-19 15 Os 187/87 Vgl auch TE OGH 1988-05-31 15 Ns 11/88 Vgl auch; Beisatz: Befangenheit eines Gerichtes stellt keinen Delegierungsgrund dar. (T3) TE OGH 1988-09-21 14 Os 130/88 Vgl auch TE OGH 1988-11-09 14 Ns 25/88 Vgl auch TE OGH 1989-01-19 12 Ns 1/89 Vgl auch TE OGH 1990-04-05 15 Nds 37/90 nur T1 TE OGH 1990-10-25 13 Ns 17/90 Vgl auch TE OGH 1991-02-07 15 Ns 1/91 nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden
PO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die §§ 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. (T4)nur: Alle mit Befangenheit zusammenhängenden
Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt. Daraus folgt, dass die Paragraphen 62 und 63 StPO niemals, weder positiv noch negativ herangezogen werden können, wenn die Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht. (T4) TE OGH 1992-08-20 15 Os 91/92 Vgl auch TE OGH 1994-06-16 15 Ns 9/94 Vgl auch TE OGH 1994-12-15 15 Ns 17/94 nur T1 TE OGH 1994-12-14 13 Ns 17/94 Vgl auch TE OGH 1996-06-03 11 Nds 63/96 Vgl auch TE OGH 1997-08-05 14 Os 92/97 Auch; Beisatz: Die Befangenheit ist kraft der Spezialbestimmungen der §§ 73 bis 74a StPO aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen. (T5)Auch; Beisatz: Die Befangenheit ist kraft der Spezialbestimmungen der Paragraphen 73 bis 74 a StPO aus der Delegierungsbefugnis herausgenommen. (T5) TE OGH 1999-03-22 15 Ns 4/99 Auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-02-14 13 Ns 1/01 Auch; nur T4 TE OGH 2001-05-31 15 Nds 28/01 Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über den Antrag auf "Wiederaufnahme des Personalsenatsverfahrens" fällt in die Kompetenz des Personalsenates des Landesgerichtes. (T6) TE OGH 2001-12-13 15 Ns 19/01 Auch; nur: Die einlässlichen Vorschriften der §§ 72 bis 74 a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. (T7)Auch; nur: Die einlässlichen Vorschriften der Paragraphen 72 bis 74 a StPO zeigen, dass, sofern eine Befangenheit von Gerichtspersonen in Betracht kommt, die Strafsache dem örtlich zuständigen Gericht nur dann abgenommen werden darf, wenn wirklich alle Richter des zuständigen Gerichtes erster Instanz als befangen anzusehen sind. (T7) Beisatz: Die durch BGBl I 1999/55 erfolgte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, dass Befangenheitsüberlegungen infolge der abschließenden Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen in §§ 72 bis 74a StPO eine Delegierung nicht rechtfertigen können. (T8)Beisatz: Die durch BGBl römisch eins 1999/55 erfolgte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, dass Befangenheitsüberlegungen infolge der abschließenden Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO eine Delegierung nicht rechtfertigen können. (T8) TE OGH 2002-11-28 15 Ns 20/02 Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-01-16 13 Os 138/07d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2008-05-13 14 Os 43/08t Auch; Beisatz: Die mit dem BGBl I 2004/19 (Strafprozessreformgesetz ab 2008) bewirkte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T9)Auch; Beisatz: Die mit dem BGBl römisch eins 2004/19 (Strafprozessreformgesetz ab 2008) bewirkte Gesetzesänderung bietet keine Grundlage, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T9) Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden
speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO nF abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nF (abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO nF) nicht rechtfertigen können. Eine Delegierung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn alle Richter des zuständigen Gerichts befangen wären, weil dies eine Vernachlässigung des in den §§ 44 f StPO nF (siehe auch § 183 Geo) vorgeschriebenen Verfahrens wäre. (T10)Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden
speziellen Vorschriften der Paragraphen 43 bis 45 StPO nF abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nF (abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO nF) nicht rechtfertigen können. Eine Delegierung käme selbst dann nicht in Betracht, wenn alle Richter des zuständigen Gerichts befangen wären, weil dies eine Vernachlässigung des in den Paragraphen 44, f StPO nF (siehe auch Paragraph 183, Geo) vorgeschriebenen Verfahrens wäre. (T10) TE OGH 2009-02-19 1 Präs 2690-753/09k Vgl auch; Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden
speziellen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht rechtfertigen können. Die Ausnahme des § 39 Abs 1 zweiter Satz StPO von diesem Grundsatz (ein gegen einen Richter desselben Gerichts geführtes Verfahren) liegt hier nicht vor. (T11)Vgl auch; Beisatz: Die mit Befangenheit von Richtern zusammenhängenden
speziellen Vorschriften der Paragraphen 43 bis 45 StPO abschließend geregelt, weshalb Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht rechtfertigen können. Die Ausnahme des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO von diesem Grundsatz (ein gegen einen Richter desselben Gerichts geführtes Verfahren) liegt hier nicht vor. (T11) TE OGH 2012-11-16 11 Ns 64/12v Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2013-11-14 11 Ns 72/13x Auch TE OGH 2015-04-20 13 Ns 25/15b Vgl TE OGH 2015-06-09 13 Ns 43/15z Auch; nur: Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. (T12) TE OGH 2015-12-10 11 Ns 101/15i Auch; nur T12 TE OGH 2016-01-22 15 Ns 5/16b Auch; nur T12 TE OGH 2017-03-28 14 Ns 16/17i Auch TE OGH 2018-02-02 14 Ns 94/17k Auch TE OGH 2019-11-14 15 Ns 63/19m Vgl TE OGH 2021-04-20 11 Ns 37/21m Vgl; Beisatz: Befangenheitsüberlegungen (hier: § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung. (T13)Vgl; Beisatz: Befangenheitsüberlegungen (hier: Paragraph 126, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung. (T13) TE OGH 2021-04-26 13 Ns 37/21a Vgl TE OGH 2023-02-07 13 Ns 11/23f Vgl TE OGH 2024-12-17 14 Ns 66/24b vgl TE OGH 2025-02-11 14 Ns 6/25f vgl TE OGH 2025-11-24 13 Ns 74/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059503
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