RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020765 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl7Ob162/75; 5Ob545/82; 3Ob131/84; 7Ob645/84; 3Ob1513/86 (3Ob1514/86); 6Ob663/86; 4Ob565/87; 5Ob527/89; 8Ob639/88; 3Ob120/90; 7Ob609/91; 4Ob1636/95; 2Ob2176/96f; 1Ob210/97g; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 8Ob13/03z; 6Ob83/10i; 1Ob84/11a; 6Ob25/11m; 3Ob234/13b; 9Ob10/16k; 3Ob156/17p; 8Ob6/22y; 1Ob90/23a; 1Ob94/23i NormABGB §1109 RechtssatzZur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt. EntscheidungstexteTE OGH 1975-10-16 7 Ob 162/75 Veröff: MietSlg 27191 TE OGH 1982-09-28 5 Ob 545/82 TE OGH 1984-12-12 3 Ob 131/84 Auch; Beisatz: Zur Zurückstellung des Bestandgegenstandes gehört, dass dem Bestandgeber wieder die Innehabung und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den Bestandgegenstand eingeräumt wird, dass die dem Bestandnehmer gehörigen Fahrnisse vollständig aus dem Bestandgegenstand entfernt werden und dass die Schlüssel an den Bestandgeber übergeben werden. (T1) Veröff: JBl 1986,257 (zustimmend Pfersmann) = ImmZ 1986,308 = MietSlg XXXVI/50 TE OGH 1985-06-13 7 Ob 645/84 Auch; Beisatz: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach § 1109 ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes, soweit sich nicht kraft Vereinbarung oder nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs etwas anderes ergibt; die Übergabe unbeweglicher Sachen besteht aber in der Besitzverschaffung am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung. (T2) Auch; Beisatz: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach Paragraph 1109, ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes, soweit sich nicht kraft Vereinbarung oder nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs etwas anderes ergibt; die Übergabe unbeweglicher Sachen besteht aber in der Besitzverschaffung am Bestandobjekt entsprechend der Verkehrsübung. (T2) Veröff: SZ 58/104 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 1513/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1986-11-06 6 Ob 663/86 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 565/87 Vgl auch; Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245 TE OGH 1989-03-31 5 Ob 527/89 Veröff: JBl 1989,527 TE OGH 1989-12-14 8 Ob 639/88 Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach § 1109 ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes. (T3)Auch; Beis wie T2 nur: Der Inhalt der Rückstellungsverpflichtung nach Paragraph 1109, ABGB besteht bei unbeweglichen Sachen nicht nur in der Räumung, sondern auch in der Übergabe des Bestandgegenstandes. (T3) Beis wie T1 TE OGH 1990-11-14 3 Ob 120/90 Veröff: MietSlg XLII/35 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 609/91 Beisatz: Der Anspruch auf Besitzverschaffung kann sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandeln, wenn der Bestandnehmer die Rückstellung schuldhaft vereitelt. (T4) Veröff: SZ 64/157 = WoBl 1992,108 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1636/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2176/96f Veröff: SZ 69/201 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-10-20 4 Ob 258/98i Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/169 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 195/01k Beis wie T2; Beisatz: § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 1109, ABGB regelt den Zeitpunkt, in dem der Bestandnehmer das Bestandobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses zurückzustellen hat, wogegen Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat. (T5) Beisatz: Wird das Bestandobjekt entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. (T6)Beisatz: Wird das Bestandobjekt entgegen Paragraph 1109, ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß Paragraph 1111, ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. (T6) TE OGH 2003-06-26 8 Ob 13/03z Auch TE OGH 2010-06-24 6 Ob 83/10i Auch TE OGH 2011-05-24 1 Ob 84/11a Auch TE OGH 2011-11-24 6 Ob 25/11m Beis wie T1 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 234/13b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Schlüsselübergabe kam hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjektes zu. (T7) TE OGH 2016-10-28 9 Ob 10/16k Beis wie T1; Beisatz: Die Rückstellung gilt als vollzogen, sobald der Bestandgeber vom Bestandobjekt Besitz ergreift, selbst wenn noch einzelne Fahrnisstücke im Objekt zurückgeblieben sind. (T8) TE OGH 2017-09-20 3 Ob 156/17p Beis wie T1 TE OGH 2022-03-30 8 Ob 6/22y TE OGH 2023-06-27 1 Ob 90/23a Beisatz wie T1 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 94/23i vgl; Beisatz: Der rechtskräftige Räumungstitel verpflichtet den Kläger gegenüber der Beklagten zur Räumung und Rückstellung der von ihm genutzten Grundfläche. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020765
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.